Schwarzarbeit Prüfung

Teaser

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt:

  • durch Schwarzarbeit fallen reguläre Arbeitsplätze weg
  • sie verursacht erhebliche Steuerausfälle
  • Unternehmer werden in ihrer Existenz bedroht.

Volltext

Was ist Schwarzarbeit?              

Der Begriff Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände, bei denen gesetzliche Pflichten vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art, umgangen werden. Erscheinungsbilder sind beispielsweise:

  • Steuerhinterziehung:
    der Handwerker/Dienstleister, der ohne Rechnung gegen Barzahlung arbeitet, und weder Umsatz- noch Einkommenssteuer zahlt
    Zuständigkeit: Landesfinanzbehörden
     
  • illegale Arbeitnehmerüberlassung:
    der Arbeitgeber, der ohne erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verleiht
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Leistungsmissbrauch:
    der Arbeitslose/der Leistungsempfänger, der finanzielle staatliche Unterstützung erhält und nebenbei arbeitet, ohne dieses dem Arbeitsamt/Jobcenter/der Arge anzuzeigen
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • illegale Ausländerbeschäftigung:
    der Ausländer, der ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung arbeitet
    der Unternehmer, der illegal Ausländer beschäftigt
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Hinterziehung von Lohnsteuer:
    Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, ohne bei dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt entsprechend erfasst zu sein
    Unternehmer, die Beschäftigte nicht oder nicht korrekt bei den Sozialkassen anmelden bzw. abrechnen
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz/das Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz:
    der Arbeitgeber, der nicht den gesetzlichen/tariflichen Mindestlohn zahlt
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Verstöße gegen die Gewerbeordnung:
    die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) bzw. Beantragung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
    Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
     
  • Verstöße gegen die Handwerksordnung:
    Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerkes als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
    Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
     

Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?

Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.

Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefälligkeit,
  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  4. im Wege der Selbsthilfe

erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Der zu meldende Sachverhalt bzw. der Verdacht auf das Vorliegen von Schwarzarbeit sollte so genau wie möglich beschrieben werden (Angabe von Umfang, Zeit und Ort der Handlung).

Voraussetzungen

Nähere Angaben unter dem Textfeld „Allgemeine Informationen“.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Partner bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit sind:

  • die für unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtlichen Verstößen im Bereich Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  • die Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung,
  • die Finanzbehörden,
  • die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte,
  • die Polizeivollzugsbehörden,
  • die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sowie
  • die Träger der Renten und Sozialversicherung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern 

Fachlich freigegeben am

03.02.2020

Zuständige Stelle

Hauptzollamt Stralsund
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit -

Ansprechpunkt

Hinweise zur Schwarzarbeit können Sie direkt beim Hauptzollamt Stralsund melden, oder wenn Sie Fragen zur Thematik Schwarzarbeit haben, wenden Sie sich bitte an:

Landkreise und kreisfreie Städte, Gewerbeämter/Ordnungsämter (unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtlichen Verstößen)

Hauptzollamt (HZA) Stralsund
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Rudenstraße 18
18439 Stralsund

Außenstellen:
HZA Anklam
Pferdemarkt 1
17389 Anklam

HZA Neubrandenburg
Ihlenfelderstraße 112 - 114
17034 Neubrandenburg

HZA Schwerin
Otto-Weltzien-Straße 7
19061 Schwerin

HZA Rostock
Pressentinstraße 35
18147 Rostock

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
Referat 410 (
unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtliche Verstößen)
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Gewerbe

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 03883 623-0
Telefax: 03883 721-087

E-Mail: info@hagenow.de
Webseite: www.hagenow.de

Öffnungszeiten:

Dienstag

09.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

 

Mittwoch

09.00 bis 12.00 Uhr

 

Donnerstag

09.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 16.00 Uhr

 

Freitag

09.00 bis 12.00 Uhr

 

 

Einwohnermeldeamt:

 

Montag

08.00 bis 13.00 Uhr

 

Dienstag:

08.00 bis 13.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

 

Mittwoch

08.00 bis 13.00 Uhr

 

Donnerstag

08.00 bis 13.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

 

Freitag

08.00 bis 13.00 Uhr

 

 

Standesamt & Urkundenstelle:

 

Dienstag - Freitag

09.00 bis 12.00 Uhr

 

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich.

Ansprechpartner:

Herr Rene Dähn
Position: Sachbearbeiter/-in Einwohnermeldeamt; Sachbearbeiter/-in Gewerbeangelegenheiten
Fax: 03883 623-211
Telefon: 03883 623-103
Raum: 106

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung


19092 Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 03871 722-3020 (Herr Wornien (FGL))

E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr

Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr