- Es gibt einen Anspruch auf Beratung zu Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung.
- Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen, insbesondere Informationen und Hilfsangebote umfassenden Schwangerschaftsberatung und der im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen stehenden Schwangerschaftskonfliktberatung.
- Für Frauen in Notsituationen gibt es z.B. die Möglichkeit der vertraulichen Gebur t . Dabei spielen Schwangerschaftsberatungsstellen eine zentrale Rolle. Sie steuern und organisieren das gesamte Verfahren.
Volltext
- Allgemeine Schwangerschaftsberatung nach Abschnitt 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes: Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle (Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen) auf Wunsch anonym im Rahmen der allgemeinen Beratung informieren und beraten zu lassen (Abschnitt 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz).
- Schwangerschaftskonfliktberatung nach Abschnitt 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes: Die Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst die notwendige Beratung nach § 219 Strafgesetzbuch. Sie ist ergebnisoffen zu führen und geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
- Vertrauliche Geburt nach Abschnitt 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes: Eine nach § 2 Abs. 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist.