Bei einer Hausschlachtung handelt es sich um eine privat durchgeführte Schlachtung, außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, deren Ziel es ist, Fleisch für den menschlichen Verzehr im eigenen Haushalt zu gewinnen. Auch bei der Hausschlachtung ist es unerlässlich, bei den zu schlachtenden Tieren eine amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchzuführen, um eine Gefährdung für Mensch und Tier zu vermeiden. Davon betroffen sind Paarhufer, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe; Einhufer wie Pferde, Kaninchen und Gehegewild, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
Wenn Sie Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes schlachten möchten, müssen Sie sich bei verschiedenen öffentlichen Stellen anmelden.
Volltext
Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:
- zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
- im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
- Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
keine
Voraussetzungen
Sachkunde für das Betäuben von Wirbeltieren (Tierschutz)
Verfahrensablauf
Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:
- zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
- im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
- Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Städte