Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

  • Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
  • Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
  • In der Regel muss der Entsorgungsnachweis vom abfallerzeugenden oder abfallentsorgenden Unternehmen geführt werden.
  • Fallen bei einem abfallerzeugenden Unternehmen weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, kann stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilgenommen werden.
  • Bei dem Sammelentsorgungsnachweisverfahren führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
  • Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Sammelentsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
  • Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für:  
    • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind,
    • Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören und oder
    • Entsorgungsanlage, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
  • In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich der Behörde mitteilen. Hier bedarf es keiner Bestätigung.
  • In Mecklenburg-Vorpommern liegt die Zuständigkeit bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt.
  • W Meklemburgii-Pomorzu Przednim odpowiedzialność spoczywa na krajowych urzędach ds. rolnictwa i środowiska.
  • In Mecklenburg-Western Pomerania, responsibility lies with the State Offices for Agriculture and the Environment.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

Volltext

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:

  • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.

Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

Handlungsgrundlage(n)

§ 3 Absatz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Nachweisverordnung

In elektronischer Form:

  • Deckblatt (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
  • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA) Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

Voraussetzungen

  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
  • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Das abfallentsorgende Unternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
    • Entsorgungsfachbetrieb
    • EMAS-Zertifizierung
    • Freistellung durch die Behörde
  • Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.

Für die elektronische Nachweisführung müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren. Nutzen Sie ein kommerziell angebotenes Softwareprodukt für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV), führt in der Regel der jeweilige Anbieter die Registrierung durch.

You must register with the Central Waste Coordination Office (ZKS-Abfall) for the electronic records procedure. If you use a commercially available software product for the electronic waste records procedure (eANV), the respective provider will usually carry out the registration.

Należy zarejestrować się w Centralnym Centrum Koordynacji Odpadów (ZKS-Abfall) w celu przeprowadzenia procedury elektronicznej ewidencji odpadów. Jeśli korzystasz z dostępnego na rynku oprogramowania do elektronicznej ewidencji odpadów (eANV), odpowiedni dostawca zazwyczaj przeprowadzi rejestrację.

Verfahrensablauf

  • Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
  • Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
  • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

Formulare

  • Dostępne formularze: Tak
  • Link do wyżej wymienionego formularza, jeśli dotyczy: Możliwe tylko elektronicznie za pośrednictwem procedury weryfikacji elektronicznej
  • Możliwa procedura online: tak
  • Wymagany formularz pisemny: tak
  • Wymagane osobiste stawiennictwo: nie
  • Dostępne usługi online: Tak
  • Formulare vorhanden: Ja
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Forms available: Yes
  • Link to the aforementioned form, if applicable: Only possible electronically via the electronic verification procedure
  • Online procedure possible: yes
  • Written form required: yes
  • Personal appearance required: no
  • Online services available: Yes

zuständige Stelle

Local State Office for Agriculture and the Environment responsible for the company headquarters (StALU)

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)

Lokalny Urząd Krajowy ds. Rolnictwa i Środowiska odpowiedzialny za siedzibę firmy (StALU)

Ansprechpunkt

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)

Lokalny Urząd Krajowy ds. Rolnictwa i Środowiska odpowiedzialny za siedzibę firmy (StALU)

Local State Office for Agriculture and the Environment responsible for the company headquarters (StALU)

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Abteilung Abt. 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Webseite: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Ansprechpartner:

Dr. Ulrike Henkel
Position: Abteilungsleitung