Reisedokument für den Notfall beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Reisedokument für den Notfall beantragen
  • Reiseausweis Ausstellung
  • deutsche Staatsangehörige, die keinen gültigen Pass oder Passersatz (zum Beispiel, wenn der Reisepass oder Personalausweis abgelaufen ist) vorlegen können, können ein Reiseausweis für den Notfall bei einer Grenzbehörde beantragen, wenn Sie Ihre Reise fortsetzen oder antreten wollen
  • in diesen Notfällen kann ein Reiseausweis als Passersatz beantragen und direkt vor Grenzübertritt durch die Grenzbehörden ausgestellt werden, wenn:
    • das Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) nicht mehr gültig ist und
    • die Reise kurz bevorsteht
  • mit dem Reiseausweis als Passersatz können deutsche Staatsangehörige aus Deutschland aus- und wieder einreisen
  • Gültigkeit: Der Reiseausweis als Passersatz gilt für die Dauer der Reise, maximal drei Monate und wird bei der Wiedereinreise ungültig, sofern er nicht für mehrere Aus- und Einreisen ausgestellt wurde
  • Anerkennung im Ausland: Andere Staaten und Fluggesellschaften können das Reisedokument für den Notfall unter Umständen nicht anerkennen
  • Auskunft durch: Bundespolizei auf der Internetseite
  • Beantragung über: Der Antrag für ein Reiseausweis als Passersatz kann persönlich oder online bei der zuständigen Grenzbehörde gestellt werden
  • zuständig: Grenzbehörde vor Ort

Wenn Ihnen kurz vor Reiseantritt auffällt, dass Ihr Ausweis abgelaufen ist, können Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, als deutsche Staatsangehörige kurzfristig Ersatzpapiere beantragen.

Volltext

Der Reiseausweis als Passersatz wird von den Grenzbehörden ausgestellt. Grenzbehörden sind die Bundespolizei und weitere Landes- und Bundesbehörden, die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind.

Als deutsche Staatsangehörige kann Ihnen die Ausreise aus Deutschland untersagt werden, wenn Sie beim Grenzübertritt keinen gültigen Pass oder Passersatz mitführen. Eine solche Situation ist möglich, wenn zum Beispiel Ihr Reisepass oder Personalausweis abgelaufen sind und Ihnen dies erst kurz vor Reiseantritt auffällt.In diesen akuten Notfällen kann Ihnen vor Reiseantritt ein Reiseausweis als Passersatz von den Grenzbehörden ausgestellt werden.

Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie als deutsche Staatsangehörige aus Deutschland ausreisen und anschließend wieder einreisen. Der Reiseausweis als Passersatz gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für drei Monate. Er wird bei der Wiedereinreise ungültig, sofern er nicht für mehrere Aus- und Einreisen ausgestellt wurde. Daher ist er kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.

Sie können in einen anderen Staat mit einem Reiseausweis als Passersatz nur einreisen, wenn der Staat Ihr Dokument als Reiseausweis anerkennt. Der ausländische Staat hat keine Verpflichtung Ihr Dokument anzuerkennen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Fluggesellschaften Ihre Mitnahme mit diesem Reisedokument verweigern.

Auf der Internetseite der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz besteht. Ob Ihnen dieses Notfalldokument ausgestellt wird, entscheidet die zuständige Grenzbehörde.
Eine Ausstellung kann zum Beispiel verwehrt werden, wenn:

  • Sie in ein Land reisen wollen, dass den Reiseausweis als Passersatz nicht anerkennt oder
  • Ihnen durch die Passbehörde ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass auf Antrag ausgestellt werden kann.

Hinweis: In folgenden Ländern ist nicht die Bundespolizei, sondern eine Landes- oder Bundesbehörde mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt:

  • im Freistaat Bayern auf den Flughäfen Nürnberg und Memmingen sowie den Verkehrslandeplätzen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind ist die Bayerischen Grenzpolizei zuständig,
  • in der Freien und Hansestadt Hamburg im Hafen ist die Wasserschutzpolizei Hamburg zuständig,
  • in Niedersachsen, Schleswig-Holstein in verschiedenen Häfen und im Baden-Württemberg am Flughafen Friedrichshafen ist die Zollverwaltung zuständig.

Die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz können Sie persönlich bei der Grenzbehörde, wie Beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, beantragen. Den Antrag können Sie auch vorab online an die Grenzbehörde schicken, um den Vorgang zu beschleunigen. In jedem Fall müssen vor Antritt Ihrer Reise persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen.

Für die Antragsstellung und Abholung benötigen Sie:

  • Nachweis Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch:
    • abgelaufenen Reisepass oder vorläufiger Reisepass oder
    • abgelaufenen Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
  • bei Antragstellung für ein Kind:
    • abgelaufenen Kinderreisepass oder
    • Geburtsurkunde (ausschließlich bei Antragstellung für ein Kind).

Ab dem 1. Mai 2025 werden nur noch digital erstellte biometrische Lichtbilder im Antragsprozess akzeptiert. 
Das Lichtbild kann bei externen Dienstleistern (z. B. Fotografen) erstellt werden, die es der Pass- bzw. Personalausweisbehörde in einer Cloud zum Abruf zur Verfügung stellen. 
Alternativ können digitale Lichtbilder in der Regel auch in der Pass- bzw. Personalausweisbehörde aufgenommen werden. 
Informieren Sie sich ggf. vor Ihrem Termin, ob die Möglichkeit der Lichtbildaufnahme in der Behörde zur Verfügung steht. 
Mitgebrachte ausgedruckte Passbilder können nur noch in Ausnahmefällen verarbeitet werden.

From May 1, 2025, only digitally created biometric photographs will be accepted in the application process.
The photograph can be taken by external service providers (e.g. photographers) who make it available to the passport or ID card authority in a cloud for retrieval.
Alternatively, digital photographs can usually also be taken at the passport or ID card authority.
If necessary, find out before your appointment whether the photo can be taken at the authority.
Printed passport photos that you bring with you can only be processed in exceptional cases.

Od 1 maja 2025 r. w procesie składania wniosków akceptowane będą wyłącznie cyfrowo utworzone fotografie biometryczne.
Zdjęcie może być wykonane przez zewnętrznych usługodawców (np. fotografów), którzy udostępniają je organowi paszportowemu lub organowi wydającemu dowody osobiste w chmurze w celu pobrania.
Alternatywnie, zdjęcia cyfrowe można zazwyczaj wykonać również w urzędzie paszportowym lub dowodu osobistego.
W razie potrzeby dowiedz się przed wizytą, czy zdjęcie może zostać wykonane w urzędzie.
Wydrukowane zdjęcia paszportowe, które przyniosłeś ze sobą, mogą być przetwarzane tylko w wyjątkowych przypadkach.

Voraussetzungen

Anträge auf einen Reiseausweis als Passersatz können stellen:

  • deutsche Staatsangehörige

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie müssen Ihre Identität und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit einem amtlich anerkannten Dokument nachweisen.
  • Es dürfen keine Passversagungsgründe gegen Sie vorliegen.
  • Es bestehen keine Sicherheitsbedenken.
  • Der Zielstaat erkennt den Reiseausweis als Passersatz als Grenzübertrittsdokument an.
  • Bei Minderjährigen muss grundsätzlich das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter vorliegen.

Hinweise:

Für Kinder kann der Reiseausweis als Passersatz von den Sorgeberechtigten oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden. Eine eigenständige Antragstellung ist erst ab 18 Jahren möglich. Reisen nicht beide Eltern mit dem Kind, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile der Reise zustimmen.

Bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, ist die Situation besonders: Es darf nur der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen. Die Eltern müssen das dauerhafte Getrenntleben glaubhaft machen. Dies gilt auch, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil dauerhaft verhindert, zum Beispiel unbekannt verzogen, ist.
Bei Klassenfahrten kann ausnahmsweise die Zustimmung der Sorgeberechtigten auch von der begleitenden Lehrkraft glaubhaft gemacht werden.

Für eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer amtlich bestellt worden ist, kann der Reiseausweis als Passersatz von der amtlich bestellten Betreuerin oder dem amtlich bestellten Betreuer beantragt werden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die amtlich bestellte Betreuerin oder der amtlich bestellte Betreuer neben der Identität der Person, für die Sie den Antrag stellen, auch Ihre amtliche Bestellung nachweisen können.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Reiseausweis als Passersatz können Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde, wie beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, stellen oder vorab online zur Bearbeitung an die Grenzbehörden schicken.

Persönlicher Antrag

  • Sie gehen zu der Grenzbehörde und lassen sich ein Antragsformular aushändigen, das Sie ausfüllen und unterschreiben.
  • Vor Ort wird ein Identitätsabgleich durchgeführt. Dazu müssen Sie Ihre Identität und Staatsangehörigkeit oder die der Person nachweisen, für die Sie einen Reiseausweis als Passersatz beantragen.
  • Sie müssen bar vor Ort die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
  • Anschließend wird Ihnen der Reiseausweis als Passersatz ausgehändigt.

Digitaler Antrag

  • Sie können den Antrag auch online stellen und zur Bearbeitung an die Grenzbehörden versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
  • Dazu füllen Sie den Antrag im Bundesportal aus und senden ihn ab.
  • Nach der digitalen Antragstellung können Sie Kontakt mit der zuständigen Grenzbehörde aufnehmen.
  • Vor Beginn der Reise müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um:
    • den Antrag zu unterschreiben,
    • einen Identitätsabgleich durchzuführen und
    • die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
  • Danach wird Ihnen der Reiseausweis als Passersatz ausgehändigt.

Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde vor Ort.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde.

24-Stunden-Hotline der Bundespolizei:
Telefon: 0800 6 888 000

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E-Mail: bpolp@polizei.bund.de