Prostitutionsgewerbe: Verlängerung der Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug beantragen

  • Prostitutionsfahrzeug Bereitstellung Verlängerung
  • Die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges ist erlaubnispflichtig.
  • Die Erlaubnis wird auf höchstens drei Jahre befristet erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.
  • Voraussetzung: maßgeblichen Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt
  • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Wenn Sie über eine befristete Erlaubnis zur Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges verfügen und diese verlängern lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben und Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges befristet erteilt wurde, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)

Voraussetzungen

Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt gegebenenfalls eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Erlaubnis.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Stelle

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kreisfreie Städte und die Landkreise

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung


19092 Schwerin, Landeshauptstadt Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 03871 722-3020 (Herr Wornien (FGL))

E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr