- Prostitutionsgewerbe Betrieb Verlängerung
- Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.
- Wurde die Erlaubnis befristet erteilt, kann diese auf Antrag verlängert werden.
- Voraussetzung: maßgebliche Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt
- zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Wenn Sie über eine befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes verfügen und diese verlängern lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Volltext
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätte, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeug oder Prostitutionsveranstaltung) betreiben und Ihnen die Erlaubnis hierfür befristet erteilt wurde, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen, sofern die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
Voraussetzungen
- Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.
- Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Erlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage
zuständige Stelle
Counties and independent cities
Landkreise und kreisfreie Städte
Hrabstwa i niezależne miasta