Prostitutionsfahrzeug: Aufstellung anzeigen

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Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug auf- bzw. bereitstellen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden.

Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, sowie der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und Anliegerinnen und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
  • Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
  • Kraftfahrzeugs oder Schiffskennzeichen
  • Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
  • Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG


Stellvertretungserlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 13 ProstSchG


sonstige Unterlagen

Der Anzeige sind ein aussagekräftiger Kartenausschnitt, eine Skizze des genauen Standortes und Fotos aus vier verschiedenen Blickrichtungen beizufügen. (bei Anzeige eines Prostitutionsfahrzeuges)


Nutzungsbescheinigung

Erklärung zur Bereitstellung des angegebenen Fahrzeugs für Prostitutionszwecke durch Halter:in / Eigentümer:in (bei Anzeige eines Prostitutionsfahrzeuges)


Sondernutzungserlaubnis

Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (bei Anzeige eines Prostitutionsfahrzeuges)

Voraussetzungen

Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:

  • eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zudem muss  

  • das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Abgabe: EUR 120,00 - 550,00

Verfahrensablauf

Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.

Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

Fristen

Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden.

Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.

Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Rechtsbehelf

grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht

soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden

  • Widerspruch

verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Fachlich freigegeben durch

Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

22.07.2024

Zuständige Stelle

kreisfreie Städte und Landkreise

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre kreisfreie Stadt oder den für Sie zuständigen Landkreis.

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung


19092 Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 03871 722-3020 (Herr Wornien (FGL))

E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr

Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Katrin Fischer
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-3017
Raum: 200 (PCH)