- Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für den Drittlandexport
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Unternehmen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen
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wenn die phytosanitären Einfuhrvorschriften des Ziellandes dieses vorsehen
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- ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
- sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)
- internationaler Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen unterliegt strenger Kontrolle
- Gefahr besteht, dass sich Schadorganismen in neuer Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen
- mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt
- mit dem PGZ für die Wiederausfuhr wird der Reexport bescheinigt und das PGZ aus dem Ursprungsland beigefügt
- bei Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU-Mitgliedstaaten muss ein, bzw. müssen mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragt werden
- gleiches gilt, wenn der Ursprung der Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Pflanzengesundheitsdienstes liegt, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss
- VAZ dient als Grundlage für das PGZ und muss vom Exporteur beantragt werden
- mit VAZ und PGZ wird bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden
- zuständig: zuständiger amtlicher Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes
- in M-V zuständig: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
- odpowiedzialny w M-V: Krajowy Urząd ds. Rolnictwa, Bezpieczeństwa Żywności i Rybołówstwa M-V
- responsible in M-V: State Office for Agriculture, Food Safety and Fisheries M-V
Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.
Volltext
Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.
Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr
- ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
- sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)
- oder im Falle der Einfuhr aus einem Drittland mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland ein PGZ für die Wiederausfuhr.
Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.
Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich
- Ihre Sendung aus Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU- Mitgliedstaaten zusammensetzt oder
- der Ursprung Ihrer Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Pflanzengesundheitsdienstes liegt, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss.
Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.
Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.
Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:
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Adressen
- der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
- der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs
- der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers
- Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes
- Ursprungsort
- Transportmittel
- Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers
- Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort
- Warenbeschreibung, botanischer Name und Mengen
- gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle
- gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes
- gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen
Voraussetzungen
The exporter must be registered as an exporter with the Plant Protection Service of the State Office for Agriculture, Food Safety and Fisheries M-V (LALLF).
Eksporter musi być zarejestrowany jako eksporter w Służbie Ochrony Roślin Państwowego Urzędu Rolnictwa, Bezpieczeństwa Żywności i Rybołówstwa M-V (LALLF).
Der Exporteur muss beim Pflanzenschutzdienst des Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) als Exporteur registriert sein.
Verfahrensablauf
Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehungsweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.
Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.
Antragstellung erfolgt über PGZ-Online . Entsprechende Information der zuständigen Stelle erfolgt automatisch per E-Mail. In speziellen Fällen, begründet in den Importanforderungen des Bestimmungslandes, sind Vorkontrollen/-untersuchungen sinnvoll. Sollte die Exportverladung mehrere Tage in Anspruch nehmen, sind regelmäßig aufeinanderfolgend Untersuchungen/Stichproben vorzunehmen.
Die Sendung muss die phytosanitären Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes erfüllen. Anderenfalls wird das Pflanzengesundheitszeugnis (o.ä. Dokument) verweigert.
Ein ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis muss den Regelungen des ISPM 12 entsprechen.
Applications are submitted via PGZ-Online . The responsible office is automatically informed by e-mail. In special cases, based on the import requirements of the country of destination, preliminary checks/examinations are advisable. If the export shipment takes several days, regular consecutive inspections/samples must be carried out.
The consignment must meet the phytosanitary import requirements of the country of destination. Otherwise the phytosanitary certificate (or similar document) will be refused.
A phytosanitary certificate issued must comply with the regulations of ISPM 12.
Wnioski składa się za pośrednictwem PGZ-Online . Właściwy organ jest informowany automatycznie pocztą elektroniczną. W szczególnych przypadkach, w oparciu o wymogi importowe kraju przeznaczenia, zaleca się przeprowadzenie wstępnych kontroli/badań. Jeśli przesyłka eksportowa trwa kilka dni, należy przeprowadzać regularne kolejne kontrole/próbki.
Przesyłka musi spełniać fitosanitarne wymogi importowe kraju przeznaczenia. W przeciwnym razie świadectwo fitosanitarne (lub podobny dokument) zostanie odrzucone.
Wydane świadectwo fitosanitarne musi być zgodne z przepisami ISPM 12.
Formulare
Online-Dienst vorhanden: Ja
Formulare vorhanden: Ja
Forms available: Yes
Dostępne formularze: Tak
zuständige Stelle
Rolnictwa, Bezpieczeństwa Żywności i Rybołówstwa M-V
Departament Służby Ochrony Roślin
Departament 420
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung Pflanzenschutzdienst
Dezernat 420
State Office for Agriculture, Food Safety and Fisheries M-V
Plant Protection Service Department
Department 420
Ansprechpunkt
State Office for Agriculture, Food Safety and Fisheries M-V
Plant Protection Service Department
Department 420
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung Pflanzenschutzdienst
Dezernat 420
Rolnictwa, Bezpieczeństwa Żywności i Rybołówstwa M-V
Departament Służby Ochrony Roślin
Departament 420