Zulassung als Patentanwalt beantragen

Volltext

Sie möchten als Patentanwalt/Patentanwältin tätig werden?

Patentanwälte dürfen die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

  • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und ähnliches
  • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
  • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten)
  • Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren.

Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine detaillierte Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwälten.

Sie dürfen nur dann als Patentanwalt/ Patentanwältin tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen.

Als Patentanwalt/Patentanwältin können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie

  • die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts/der Patentanwältin erlangt oder
  • als Staatsbürger/in eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden haben.

Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts/der Patentanwältin haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

  • Sie haben die technische Befähigung erworben, das heißt, Sie haben
    ein naturwissenschaftliches oder technisches wissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen und
    mindestens ein Jahr eine praktische technische Tätigkeit ausgeübt bzw. können nachweisen, dass Sie die erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben haben.
    Ein im Ausland abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium gilt ebenfalls für die Befähigung, wenn es in Deutschland anerkannt oder dem Studium in Deutschland gleichwertig ist.
  • Sie haben die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse bestanden.
  • Sie wurden bei einem Patentanwalt/einer Patentanwältin oder bei einem Patentassessor/in ausgebildet. Falls Sie bei einem Patentanwalt/einer Patentanwältin oder Patentassessor/in in einem Unternehmen ausgebildet wurden, müssen Sie zusätzlich mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt/einer Patentanwältin in einer Kanzlei tätig gewesen sein.
  • Sie haben Ihre Ausbildung durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzt.

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird in folgenden Fällen versagt:

  • Sie haben nach der Entscheidung des Bundesfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt.
  • Sie wurden strafrechtlich verurteilt und besitzen daher nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
  • Sie wurden durch ein rechtskräftiges Urteil, das noch nicht länger als acht Jahre zurückliegt, aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
  • Gegen Sie wurde in einem Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamtes entschieden.
  • Sie haben sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aufgrund dessen Sie für den Beruf des Patentanwaltes/der Patentanwältin unwürdig erscheinen.
  • Sie bekämpfen die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise.
  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, den Beruf des Patentanwaltes/der Patentanwältin auszuüben.
  • Sie üben eine Tätigkeit aus, die nicht mit dem Beruf des Patentanwaltes/der Patentanwältin vereinbar ist und die das Vertrauen in Ihre Unabhängigkeit gefährden kann.
  • Sie befinden sich in Vermögensverfall. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet worden sein.
  • Sie sind Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, außer Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.

Handlungsgrundlage(n)

§§ 3 und 4 Patentanwaltsordnung (PAO)
Der vorherige Link musste erneuert werden, da dieser nicht im https-Format war.

§ 5 Patentanwaltsordnung (PAO)
vorheriger Link musste erneuter werden, da nicht im https-Format

§ 6 Patentanwaltsordnung (PAO)
vorheriger Link musste erneuert werden, da dieser nicht im https-Format war

§ 7 Patentanwaltsordnung (PAO)
vorheriger Link musste erneut werden, da dieser nicht im https-Format

§§ 13 bis 19 Patentanwaltsordnung (PAO)
vorheriger Link musste erneuert werden, da dieser nicht im https-Format war

§ 29 Patentanwaltsordnung (PAO)
voriger Link musst erneuert werden, da alter Link in https-Format

§ 1 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
vorheriger Link musste ausgetauscht werden, dass angegebene Gesetz gibt es so nicht mehr und wurde durch ein anderes ersetzt.

§§ 3-7 Patentanwaltsordnung (PAO)

§§ 13 ff. Patentanwaltsordnung (PAO)

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Gesetz war nicht mehr aktuell, defekter Link wurde korrigiert, siehe Bedarfs-ID 3425

§ 29 Patentanwaltsordnung (PAO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)

Erforderliche Unterlagen

Das ausgefüllte Antragsformular muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Folgende Unterlagen sollen beigefügt werden:

  • ausgefüllter Fragebogen zum Antrag auf Zulassung
  • Abschrift der Patentassessorurkunde
  • wenn Sie Ihre Ausbildung nicht bei einem freiberuflichen Patentanwalt/ einer freiberuflichen Patentanwältin absolviert haben:
    - Nachweis der halbjährigen Tätigkeit bei einem freiberuflichen Patentanwalt / einer freiberuflichen Patentanwältin
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall) beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original
  • Nachweis über die Zahlung der Zulassungsgebühr
  • wenn Sie in einem ständigen Dienstverhältnis mit einem Unternehmen stehen:
    - Arbeitsvertrag
    - Freistellungserklärung des Arbeitgebers
  • gegebenenfalls Nachweise über den Erwerb akademischer Grade (z. B. öffentlich beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Zulassungsgebühr beträgt 300,00 Euro.

Fristen

Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.

Formulare

Das notwendige Antragsformular erhalten Sie Patentanwaltskammer, bei der Sie auch den Antrag auf Zulassung als Patentanwalt/Patentanwältin abgeben.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Patentanwaltskammer als zuständige Stelle überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen. Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Einladung zur Vereidigung. Die Vereidigung findet bei der Geschäftsstelle der Patentanwaltskammer in München statt. Nach der Vereidigung erhalten Sie eine Zulassungsurkunde. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" bzw. "Patentanwältin" führen.

Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und werden nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwälte eingetragen.

Informationen zur Zulassung zum Patentanwalt/zur Patentanwältin bietet Ihnen die Patentanwaltskammer.

Zuständige Stelle

Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet die Patentanwaltskammer in München.

Bemerkungen

Dieser Text wurde vom BMWi zur Verfügung gestellt am 03.12.2010

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Patentanwaltskammer

Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt

Telefon: 089 242278-0
Telefax: 089 242278-24

E-Mail: dpak@patentanwalt.de
Webseite: https://www.patentanwalt.de