Ortsveränderliche Schießstätte: Erlaubnis für Betrieb beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
  • Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte
  • die Schießstättenerlaubnis muss einmalig vor der erstmaligen Aufstellung beantragt werden
  • zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde  

Zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.

Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

  • Aufenthaltstitel (optional)
  • Sachkundenachweis
  • Planungsgutachten eines nach § 27a Waffengesetz (WaffG) anerkannten Schießstandsachverständigen
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung nach § 27 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
  • Betriebserlaubnis
  • Zulassung für den Straßenverkehr (optional)

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  •  

Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

zuständige Stelle

Władze ds. broni

Weapons authority

Waffenbehörde

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung


19092 Schwerin, Landeshauptstadt Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 03871 722-3020 (Herr Wornien (FGL))

E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr