Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Ortsveränderliche Schießstätte - Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen- Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte
- Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte muss angezeigt werden.
- Die Anzeige muss zwei Wochen vorher erfolgen.
- zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde
Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Volltext
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
- Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
zuständige Stelle
Weapons authority
Waffenbehörde
Władze ds. broni