Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

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Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

Volltext

Niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungs- und Entlastungsangebote) sind Angebote nach § 45a Abs. 1 SGB XI, in denen Helfer/-innen unter fachlicher Anleitung

  •  die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder einzeln im häuslichen Bereich übernehmen,
  •  die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
  •  die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
  •  die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
  •  Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten und beratend unterstützen.

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

Rechtsgrundlage(n)

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

Erforderliche Unterlagen

  • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

Voraussetzungen

Die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.

Bearbeitungsdauer

differiert in Einzelfällen

Fristen

Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.

Formulare

Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage beim Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.06.2021

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Telefon: +49 385 588-59000

E-Mail: poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
Webseite: Państwowy Urząd ds. Zdrowia i Spraw Społecznych