- Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen Anzeige der Inbetriebnahme; Entgegennahme
- Inbetriebnahme von Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und von Gleichstromanlagen muss bei zuständiger Behörde angezeigt werden.
- Bei Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 Kilovolt müssen erforderliche Unterlagen nur auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
- Anzeige muss bis spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage eingereicht werden.
- zuständig: zuständige Behörde
- Zuständig in Mecklenburg-Vorpommern sind die unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.
- W Meklemburgii-Pomorzu Przednim odpowiedzialne są niższe organy kontroli imisji w okręgach, niezależnych miastach i dużych miastach należących do okręgów.
- In Mecklenburg-Vorpommern, the lower immission control authorities of the districts, independent towns and large towns belonging to districts are responsible.
Wenn Sie eine Gleichstromanlage oder eine Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Volltext
Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie die Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme Zeit.
Wenn Sie eine Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.
- Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
- Lageplan
Voraussetzungen
-
Ihre Anlage überquert oder liegt
- auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder
- auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Formulare
Forms available: Yes
Written form required: Yes
Informal application possible: Yes
Personal appearance necessary: No
Online services available: Yes
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Dostępne formularze: Tak
Wymagany formularz pisemny: Tak
Możliwość złożenia nieformalnego wniosku: Tak
Wymagane osobiste stawiennictwo: Nie
Dostępne usługi online: Tak
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Rechtsbehelf
Keiner . Da es sich nur um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine rechtlichen Schritte Ihrerseits möglich.
zuständige Stelle
Administratorzy okręgów wiejskich i burmistrzowie niezależnych miast, burmistrzowie dużych miast należących do okręgów - jako niższe organy kontroli imisji
District administrators of rural districts and mayors of independent cities, mayors of large cities belonging to districts - as lower immission control authorities
Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte - als untere Immissionsschutzbehörden