Namensgebung - Beratung

Die Wahl eines (neuen) Namens kann durch verschiedene familienrechtliche Ereignisse (Geburt, Ehe, Lebenspartnerschaft, Adoption) oder durch eine Änderung der persönlichen Verhältnisse (Einreise nach Deutschland, Änderung der Staatsangehörigkeit, Probleme mit dem bisher geführten Namen) erforderlich werden.

Volltext

Die Wahl eines (neuen) Namens kann durch verschiedene familienrechtliche Ereignisse (Geburt, Ehe, Adoption) oder durch die Änderung der persönlichen Verhältnisse (Einreise nach Deutschland, Änderung der Staatsangehörigkeit, Probleme mit dem bisher geführten Namen) erforderlich werden. Je nach Anwendungsfall ist eine freie oder begrenzte Wahl eines oder mehrerer Namen möglich. Ebenso ist die Anwendung ausländischen Rechts zu beachten beziehungsweise wählbar.

Eine Beratung sollte daher grundsätzlich nur von den hierzu geschulten Mitarbeitern des Standesamtes oder der Namensänderungsbehörde vorgenommen werden, da oft nur eine einmalige Erklärung gestattet ist und spätere Änderungen nicht möglich sind und gegebenenfalls auch Auswirkungen auf andere Familienmitglieder (wie später geborene Kinder) berücksichtigt werden sollten.

Handlungsgrundlage(n)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
  • Personenstandsgesetz
  • Personenstandsverordnung
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
  • Landespersonenstandsausführungsgesetz
  • Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Bundesvertriebenengesetz
  • Minderheitennamensänderungsgesetz
  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Namensänderungszuständigkeitsverordnung
  • Transsexuellengesetz

Je nach Anwendungsfall sind unterschiedliche Unterlagen beizubringen.

In der Regel sind allerdings all diejenigen Unterlagen beizubringen, welche die bisherige Namensführung wiedergeben beziehungsweise aus denen sich die abzuleitende Namensführung ergibt (z. B. Geburts- und Eheurkunden). Zudem ist grundsätzlich auch die Identifizierung des Antragstellers durch Personalausweis, Pass oder Ähnliches erforderlich.

Voraussetzungen

An eine Beratung sind keine Voraussetzungen geknüpft.

Verfahrensablauf

Die unterschiedlichen Fallkonstellationen lassen hier keine Angabe zu.

Formulare

keine

weiterführende Informationen

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Nähere Informationen über die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen sind auch in der Leistungsbeschreibung "Änderung von Vor- und Familienname" zu finden.

Bei der Vornamenswahl (auch für Transsexuelle) kann auch die Gesellschaft für deutsche Sprache behilflich sein.

zuständige Stelle

Die Abgabe namensrechtlicher Erklärungen ist bei jedem deutschen Standesamt möglich. Diese wird mit Zustellung bei dem für die Bearbeitung zuständigen Standesamt wirksam. Für Erklärungen, die den Ehenamen betreffen, ist das Standesamt der Eheschließung, für solche, die den Geburtsnamen betreffen, das Geburtsstandesamt zuständig. Besteht kein deutscher Personenstandseintrag, ist das Standesamt des (letzten) Wohnsitzes zuständig. Ist darüber hinaus auch kein (ehemaliger) Wohnsitz in Deutschland vorhanden, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist die Namensänderungsbehörde am Wohnsitz (Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Amtsvorsteher des Amtes oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden) zuständig.

Namenserklärungen von Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz können gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt abgegeben werden.

Ansprechpunkt

Neben der zuständigen Stelle können auch die Fachaufsichten bei den Landräten und die oberste Fachaufsicht beim Ministerium für Inneres und Europa Auskünfte erteilen.

Bei der Vornamenswahl (auch für Transsexuelle) kann auch die Gesellschaft für deutsche Sprache behilflich sein.

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Geburtsbeurkundung

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 03883 623-0
Telefax: 03883 721-087

E-Mail: info@hagenow.de
Webseite: www.hagenow.de

Öffnungszeiten:

Das Standesamt Hagenow ist für die Stadt Hagenow und die Gemeinden des Amtes Hagenow-Land zuständig.

Damit Ihre Anliegen ungestört und ohne Verzögerungen bearbeitet werden können, ist die Vereinbarung eines Vorsprachetermins erforderlich. 

Termine können telefonisch unter +49 3883 623 121 (Eheschließungen), +49 3883 623 122 (Geburten), +4903883 623 123 (Sterbefälle und Urkundenservice) und +49 3883 623 125 (Urkundenservice und Kirchenaustritte) oder per E-Mail unter standesamt@hagenow.de , geburten@hagenow.de und urkundenstelle@hagenow.de vereinbart werden.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.