- Mittelgroße Feuerungs, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der endgültigen Stilllegung Entgegennahme
- Geplante endgültige Stilllegung einer Anlage ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- Zuständige Behörde prüft Anzeige und aktualisiert die Angaben zur Anlage im öffentlich zugänglichen Anlagenregister
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
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zuständig in Mecklenburg-Vorpommern:
- genehmigungsbedürftige Anlagen: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
- nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
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odpowiedzialny w Meklemburgii-Pomorzu Przednim:
- Instalacje wymagające zezwolenia: Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), wydziały 5
- Instalacje niewymagające zezwolenia: urzędy ds. kontroli emisji w okręgach, samodzielne miasta i duże miasta należące do okręgów
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responsible in Mecklenburg-Western Pomerania:
- Installations requiring approval: State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Departments 5
- Installations not requiring approval: Immission control authorities of the districts, independent cities and large towns belonging to districts
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Volltext
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
Voraussetzungen
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Behörde die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
zuständige Stelle
Czy zakład wymaga zezwolenia zgodnie z federalną ustawą o kontroli imisji (BImSchG)?
Jeśli "Tak", kliknij "Kontynuuj w Państwowym Urzędzie ds. Rolnictwa i Środowiska (StALU)".
Jeśli "Nie", kliknij "Kontynuuj z Niższym Urzędem Kontroli Imisji".
Does the plant require a permit under the Federal Immission Control Act (BImSchG)?
- if "Yes", click on "Continue with the State Office for Agriculture and the Environment (StALU)"
- if "No", click on "Continue with the Lower Immission Control Authority"
Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?
- bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
- bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"