- mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Entgegennahme der Anzeige des Betriebs einer bestehenden Anlage
- Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 01.12.2023 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- Anzeige muss technische Angaben zur Anlage, Informationen zum Betreiber und das Datum der Inbetriebnahme enthalten
- Zuständige Behörde trägt Informationen aus der Anzeige in ein öffentlich zugängliches Anlagenregister ein
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
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zuständig in Mecklenburg-Vorpommern:
- genehmigungsbedürftige Anlagen: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
- nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
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responsible in Mecklenburg-Western Pomerania:
- Installations requiring approval: State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Departments 5
- Installations not requiring approval: Immission control authorities of the districts, independent cities and large towns belonging to districts
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odpowiedzialny w Meklemburgii-Pomorzu Przednim:
- Instalacje wymagające zezwolenia: Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), wydziały 5
- Instalacje niewymagające zezwolenia: urzędy ds. kontroli emisji w okręgach, samodzielne miasta i duże miasta należące do okręgów
Sie betreiben bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Dann müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Volltext
Wenn Sie bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
- vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
- schriftliche oder elektronische Erklärung, falls von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird
Voraussetzungen
Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
- Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung durch die zuständige Behörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
zuständige Stelle
Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?
bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"
Czy zakład wymaga zezwolenia zgodnie z federalną ustawą o kontroli imisji (BImSchG)?
Jeśli "Tak", kliknij "Kontynuuj w Państwowym Urzędzie ds. Rolnictwa i Środowiska (StALU)".
Jeśli "Nie", kliknij "Kontynuuj z Niższym Urzędem Kontroli Imisji".
Does the plant require a permit under the Federal Immission Control Act (BImSchG)?
if "Yes", click on "Continue with the State Office for Agriculture and the Environment (StALU)"
if "No", click on "Continue with the Lower Immission Control Authority"