Kurzarbeitergeld Bewilligung

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Wenn in Ihrem Betrieb vorübergehend ein unvermeidbarer Arbeitsausfall eintritt, kann für Ihre Beschäftigten ganz oder teilweise Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Der Verdienstausfall wird durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen und soll Kündigungen vermeiden.

Volltext

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können die Beschäftigungskosten für den Betrieb belastend sein. Wenn beispielsweise bei Betrieben wegen einer akuten Krisenlage ein Arbeitsausfall eintritt, weil die Produktion aufgrund fehlender Zulieferungen einschränkt werden muss, kann Kurzarbeit angezeigt werden. Während der Kurzarbeit arbeiten die Beschäftigten vorübergehend weniger oder gar nicht. Das Kurzarbeitergeld gleicht die Verdienstausfälle dann teilweise aus. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.

Verantwortlich für die Anzeige über Arbeitsausfall und den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Arbeitgeber. Die Beschäftigten müssen nichts tun. Kurzarbeit kann für den Betrieb oder auch auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem tatsächlichen Arbeits- / Verdienstausfall während der Kurzarbeit:

  • 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
  • 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt

Sie bekommen das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. Sie gehen als Arbeitgeber bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend gezahlt.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über Arbeitsausfall (Formular)
    • Anlage gegebenenfalls Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zur Kurzarbeit
    • Anlage gegebenenfalls Stellungnahme des Betriebsrates
    • Anlage gegebenenfalls Kopie der für Kurzarbeit relevanten Teile aus Tarifvertrag
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular)
    • Abrechnungsliste für Kurzarbeitergeld – Anlage zum Leistungsantrag (Formular)

Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall 

  • aus wirtschaftlichen Gründen oder
  • in Folge eines unabwendbaren Ereignisses (zum Beispiel vorübergehende behördliche Betriebsschließung).

Mindesterfordernisse:

  • Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes betroffen ist. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffenen sein müssen, vorübergehend auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Betriebliche Voraussetzungen:

  • Ihr Betrieb oder Ihre Betriebsabteilung beschäftigt mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer.
  • Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Betriebsabteilung gewährt werden.

Persönliche Voraussetzungen:

  • Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde

Weitere Voraussetzung:

  • Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Gebühr: gebührenfrei

Verfahrensablauf

Kurzarbeitergeld können Sie schriftlich oder online beantragen. Sie können aber auch gegebenenfalls KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) nutzen.

Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst zeigen Sie den Arbeitsausfall an, dann stellen Sie den Antrag.

Wenn Sie das Kurzarbeitergeld schriftlich beantragen wollen:

  • Sie kündigen Ihren Beschäftigten die Kurzarbeit an. Häufig wird hierzu eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen Sie von allen Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sein werden, das Einverständnis einholen.
  • Sie zeigen die Kurzarbeit schriftlich bei der zuständigen Dienststelle der Agentur für Arbeit (Anzeige über Arbeitsausfall) an.
  • Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und entscheidet, ob Kurzarbeitergeld bewilligt werden kann.
  • Sie berechnen monatlich die Lohn- und Gehaltszahlungen sowie das Kurzarbeitergeld
  • Sie zahlen das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden und das Kurzarbeitergeld für ausgefallene Stunden an Ihre Beschäftigten aus und entrichten die Sozialversicherungsbeiträge.
  • Sie beantragen monatlich rückwirkend die Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Dienststelle der Agentur für Arbeit (Antrag auf Kurzarbeitergeld und Abrechnungsliste).
  • Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und die Abrechnungsliste, bewilligtes Kurzarbeitergeld wird überwiesen.
  • Nach Abschluss der Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit die eingereichten Abrechnungen und korrigiert falls erforderlich das bewilligte Kurzarbeitergeld.

Wenn Sie das Kurzarbeitergeld online beantragen wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über Arbeitsausfall, den Antrag auf Kurzarbeitergeld und gegebenenfalls weitere Dokumente über das Online-Portal "eServices" der Bundesagentur für Arbeit ein.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Wenn Sie für den Antrag auf Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) nutzen wollen:

  • Sie benötigen dazu eine zertifizierte Lohnabrechnungssoftware, welche die Übermittlung mittels KEA unterstützt.
  • In diesem Fall können Sie Ihren Antrag auf Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste volldigitalisiert und sicher aus Ihrer Lohnabrechnungssoftware an die Agentur für Arbeit übermitteln.
  • Eine Übermittlung der Anzeige über Arbeitsausfall über KEA ist nicht möglich.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeige/ der Antrag wird in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet.

Bearbeitungsdauer: 0 - 15 Werktage

Fristen

Sie bekommen Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.

Sie müssen den Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats stellen, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragen möchten.

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 3 Monate

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, bei der Agentur für Arbeit einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

06.07.2023

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg

Telefon: +49 911 179-0
Telefax: +49 911 179-2123

E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de
Webseite: www.arbeitsagentur.de

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Adresse:

Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline

Telefon: +49 800 4555520

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag 08:00 – 18:00 Uhr

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Adresse:

Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder

Telefon: +49 800 4555500 (Arbeitnehmer-Hotline)

Webseite: https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen

Öffnungszeiten:

Arbeitnehmer-Hotline:

 

Montag 08:00 – 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag  08:00 – 18:00 Uhr