Kurabgabe

Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

Volltext

Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von ortsfremden Personen, die sich im gemeindlichen Erhebungsgebiet aufhalten, eine Kurabgabe erheben. Die Kurabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

Handlungsgrundlage(n)

gemeindliche Satzung (Kurabgabesatzung)

Rechtsbehelf

Hinsichtlich der Heranziehung zur Kurabgabe steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

zuständige Stelle

die Kurabgabe erhebende Gemeinde

Ansprechpunkt

die Kurabgabe erhebende Gemeinde