- Gemeinden können auf Antrag als Kurort oder Erholungsort anerkannt werden, wenn sie die im Kurortgesetz M-V geforderten Voraussetzungen erfüllen.
- Zudem können eine Gemeinde als Tourismusort und ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern als Tourismusregion anerkannt werden.
Gemeinden können auf Antrag als Kurort oder Erholungsort anerkannt werden, wenn sie die im Kurortgesetz M-V geforderten Voraussetzungen erfüllen. Zudem können eine Gemeinde als Tourismusort und ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern als Tourismusregion anerkannt werden.
Volltext
Gemeinden in M-V können als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt werden (Prädikatisierung); Gemeindezusammenschlüsse und Ämter als Tourismusregion.
Folgende Artbezeichnungen/Prädikate können beantragt werden:
- Heilbad
- Ort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
- Seeheilbad
- Seebad
- Kneipp-Heilbad
- Kneipp-Kurort
- Heilklimatischer Kurort
- Luftkurort
- Erholungsort
- Tourismusort
- Tourismusregion
Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.
Kur- und Erholungsorte können eine Kur- und Fremdenverkehrsabgabe nach § 11 KAG M-V erheben. Tourismusorte dürfen lediglich eine Kurabgabe erheben. Außerdem gelten für prädikatisierte Gemeinden besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.
Über eine Anerkennung nach dem Kurortgesetz M-V entscheidet das für Tourismus zuständige Ministerium gemeinsam mit dem Beirat für Kur- und Erholungsorte. Mitglieder beziehungsweise Vertreter sind beispielsweise der Bäderverband M-V e. V., der Tourismusverband M-V, der DEHOGA M-V, der medizinische Dienst der Krankenversicherung M-V, der Deutsche Wetterdienst uvm. Der Beirat stimmt über die jeweiligen Anerkennungen ab und liefert ein Votum als Entscheidungsgrundlage. Er tagt 2 x jährlich und wird zu allen Bereisungsterminen eingeladen.
Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen
Voraussetzungen
Für die Verleihung eines Prädikates sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die §§ 1 und 2 des Kurortgesetzes M-V (KurortG M-V) enthalten die grundsätzlichen und gemeinsamen Bestimmungen, die ein Kur- oder Erholungsort erfüllen muss. Ein Überblick über die Anerkennungsvoraussetzungen der einzelnen Prädikate wird in § 3 KurortG M-V „Arten von Kurorten“ gegeben. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Erholungsort, Tourismusort oder Tourismusregion sind in den §§ 3, 4 und 4a verankert.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung als Kur- oder Erholungsort ist zu begründen und mit einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes über die Rechtsaufsichtsbehörde beim für Tourismus zuständigen Ministerium einzureichen. Gemeinden oder Gemeindezusammenschlüsse/ Ämter, welche eine Anerkennung als Tourismusort oder Tourismusregionen anstreben, leiten den begründeten Antrag direkt beim für Tourismus zuständigen Ministerium ein. Eine vorige Kontaktaufnahme zur Stabsstelle Tourismus ist ratsam.
Zudem kann Kontakt zum Bäderverband M-V e. V. aufgenommen werden, welcher ebenfalls beratend unterstützen kann.
Ein Besichtigungstermin zur Beurteilung der örtlichen Voraussetzungen wird mit den Gemeinden rechtzeitig abgestimmt. Bei Tourismusorten- und regionen entfällt eine Ortsbesichtigung.
Formulare
Die Erhebungsbögen für die weiteren Artbezeichnungen sind bei der Stabsstelle Tourismus im Wirtschaftsministerium zu erfragen. Der formlose Antrag ist schriftlich einzureichen und gern per E-Mail zu übermitteln.
zuständige Stelle
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern