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Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadt- bzw. Gemeindevertretung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.
Volltext
Wählbar zu Kreistagswahlen sowie zu Stadt- bzw. Gemeindevertretungswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Nicht wählbar sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch dann, wenn sie infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag (siehe Antragsformular) bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde oder Meldebehörde
- Vollmacht der Kandidatin oder des Kandidaten bei Beantragung durch den Wahlvorschlagsträger (Partei oder Wählergruppe) oder eine sonstige bevollmächtigte Person
Voraussetzungen
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
- das 18. Lebensjahr vollendet
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ständiger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Die Kandidatin oder der Kandidat beantragt die Erteilung einer Wählbarkeitsbescheinigung selbst bei der Wahlbehörde oder Meldebehörde ihrer oder seiner alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung oder erteilt hierfür eine schriftliche Vollmacht (an den Wahlvorschlagsträger (Partei oder Wählergruppe) oder eine sonstige Person).
Die Vollmacht kann mit der Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag „Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 2“ Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) oder im Wahlvorschlag der Einzelbewerbung „Anlage 4 Formblatt 4.2 Seite 2“ LKWO M-V erteilt werden.
Die Beantragung der Wählbarkeitsbescheinigung kann
- bei persönlicher Vorsprache,
- formlos schriftlich,
- formlos per E-Mail oder
- im elektronischen Antragsverfahren (soweit für die jeweilige Stadt/Gemeinde freigeschaltet)
erfolgen.
Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt die Gemeindebehörde (Wahl- oder Meldebehörde) die Bescheinigung der Wählbarkeit. Wurde die Bescheinigung per E-Mail oder im elektronischen Antragsverfahren beantragt, sendet die Meldebehörde die Bescheinigung an die im Melderegister verzeichnete Adresse der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten. Von dort muss sie dann dem Wahlvorschlag beigefügt werden, bevor dieser bei der Wahlleitung eingereicht wird.
Bearbeitungsdauer
sofort bis wenige Tage
Fristen
Einreichung zusammen mit den übrigen Wahlvorschlagsunterlagen bei der Kreiswahlleitung (bei Kreistagswahl) oder bei der Gemeindewahlleitung (bei Gemeindevertretungswahl) bis zum 75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Formulare
Schriftliche Vollmacht bei Beantragung durch den Wahlvorschlagsträger oder eine sonstige Person (Schriftformerfordernis).
Die Formularvordrucke sind bei der Kreiswahlleitung bzw. bei der Gemeindewahlleitung erhältlich oder im Internet abrufbar, zum Beispiel unter:
Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag, Seite 2 (Formblatt 4.1.3)
Wahlvorschlag (Einzelbewerbung), Seite 2 (Formblatt 4.2)
Weiterführende Informationen
Die Kreiswahlleitung oder die Stadt- beziehungsweise Gemeindewahlleitung fordert gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) nach der Bestimmung des Tages der Wahl so früh wie möglich durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zuständig ist Gemeindewahlbehörde oder die Meldebehörde.
Ansprechpunkt
Zuständig ist Gemeindewahlbehörde oder die Meldebehörde.