Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs beantragen (bei Halterwechsel)- Wiederzulassung eines Fahrzeuges auf einen neuen Halter; Erteilung
- abgemeldetes Fahrzeug wird auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wieder angemeldet
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erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
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Voraussetzungen:
- Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb
- es gibt einen Wechsel der Halterin oder des Halters
- keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen mehr als 10,00 EUR
- keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr; bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt
- bei Vertretung durch andere Person muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden
- Beantragung vor Ort und regional auch online möglich
- zuständig: vor Ort zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
Sie möchten ein abgemeldetes Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen? Als neue Halterin oder neuer Halter können Sie dieses für den Straßenverkehr wieder anmelden.
Volltext
Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.
Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Kontoverbindung für ein SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
- sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN
Bei Vertretung durch einen Dritten:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
- Es gab einen Wechsel der Halterin oder des Halters.
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 10,00 EUR haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
zuständige Stelle
zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.
Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Motor vehicle registration authorities in Mecklenburg-Vorpommern are the district councils, mayors and mayors of the independent towns and the large towns belonging to the district.
The authority with local jurisdiction is the authority of the place of residence, in the case of several residences the place of the main residence or, in the absence of such, the place of residence of the applicant or person concerned. Jurisdiction is based on the place of residence of the vehicle owner (main residence according to the identity card).
In the case of legal entities, tradespeople and self-employed persons with a fixed place of business or public authorities, the registration authority of the registered office or the location of the branch or office involved is responsible.
Organy rejestrujące pojazdy silnikowe w Meklemburgii-Pomorzu Przednim są rady powiatowe, burmistrzowie i wójtowie niezależnych miast i dużych miast należących do powiatu.
Organem właściwym miejscowo jest organ miejsca zamieszkania, w przypadku kilku miejsc zamieszkania - miejsce głównego zamieszkania lub, w przypadku jego braku, miejsce zamieszkania wnioskodawcy lub osoby zainteresowanej. Jurysdykcja opiera się na miejscu zamieszkania właściciela pojazdu (główne miejsce zamieszkania zgodnie z dowodem tożsamości).
W przypadku osób prawnych, handlowców i osób prowadzących działalność na własny rachunek ze stałym miejscem prowadzenia działalności lub organów publicznych, właściwy jest organ rejestracyjny siedziby statutowej lub lokalizacji oddziału lub biura.