- Jugendjagdschein Neuerteilung Jahresjagdschein
- für Jagd in Deutschland erforderlich
- Personen, die bereits einen deutschen Jagdschein besitzen oder besessen haben
- wenn Gültigkeit abläuft oder abgelaufen ist und weiterhin die Jagd ausgeübt werden soll, muss Jugendjagdschein verlängert werden
- für Personen unter 18 Jahren, Mindestalter 16 Jahre
- Begleitung durch jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder Beauftragten erforderlich
- keine Teilnahme an Gesellschaftsjagd
- Jahresjagdschein ist höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
- Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
- wird von der für den Wohnsitz zuständigen Behörde erteilt
- zuständig: untere Jagdbehörde
Wenn die Gültigkeit Ihres Jahresjagdscheins für Jugendliche abläuft oder bereits abgelaufen ist und Sie weiter die Jagd ausüben möchten, müssen Sie diesen verlängern lassen.
Volltext
Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden. Sind Sie bereits in Besitz eines Jahresjagdscheins für Jugendliche, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Jagdschein
- gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Jugendjagdschein
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.
Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Hinweise (Besonderheiten)
Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer sorgeberechtigten Person oder einer von der sorgeberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der unteren Jagdbehörden wahr (nach Wohnsitz).
In Mecklenburg-Western Pomerania, the districts and independent towns perform the tasks of the lower hunting authorities (by place of residence).
W Meklemburgii-Pomorzu Przednim powiaty i samodzielne miasta wykonują zadania niższych władz łowieckich (według miejsca zamieszkania).
Ansprechpunkt
Die für Ihren Wohnsitz zuständige untere Jagdbehörde.