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Wer die Jagd in der Bundesrepublik Deutschland ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein.
Volltext
Wer die Jagd in der Bundesrepublik Deutschland ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Die Erteilung eines Jagdscheins erfolgt bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde auf Antrag.
Es besteht entsprechend der Gültigkeit der Jagdhaftpflichtversicherung die Möglichkeit, folgende Jagdscheine zu lösen:
- Jahresjagdschein
- Tagesjagdschein für vierzehn (14) aufeinanderfolgende Tage.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Für Erteilung eines Jagdscheins für Ausländer werden folgende Unterlagen benötigt:
- Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Heimatland
- gültiger sowie aktueller Jagdschein des Heimatlandes
- Lichtbild
- Nachweis über eine ausreichende und in Deutschland gültige Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden und das Prüfungsdiplom
Die Unterlagen sind als beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Heimatland
- gültiger sowie aktueller Jagdschein des Heimatlandes
- Nachweis über eine ausreichende und in Deutschland gültige Jagdhaftpflichtversicherung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten für die Erteilung des Jagdscheins für Ausländer setzen sich zusammen aus den Jagdscheingebühren gemäß Jagdgebührenverordnung M-V und der Jagdabgabe gemäß Jagdabgabeverordnung M-V.
Amtshandlungen nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz M-V
- Erteilung eines Jahresjagdscheins: EUR 70,00
- Erteilung von Tagesjagdscheinen: EUR 20,00
- Als Jagdabgabe nach § 16 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes zahlt der Erwerber des
a) Jagd- einschließlich des Ausländerjagdscheins jährlich EUR 25,50
b) Tages- einschließlich des Ausländertagesjagdscheins EUR 13,00
Verfahrensablauf
Nach der Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 17 BJagdG i. V. m. § 5 und 6 Waffengesetz. Nach ca. 3 bis 4 Wochen liegt die Auskunft der zuständigen Behörden vor. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung der Jagdschein gelöst werden.
Bearbeitungsdauer
ca. 4 Wochen, abhängig vom Umfang des Antrags und der Zuarbeit weiterer Behörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung
Fristen
bei Jahresjagdscheinen rechtzeitig vor Beginn des neuen Jagdjahres (01.04.)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Die Antragstellung zur Erteilung eines Jagdscheins für Ausländer erfolgt bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.