- Störfallrelevanter Betriebsbereich - Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme Entgegennahme
- Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs muss der Betreiber alle zur Erstellung externen Alarm- und Gefahrenpläne erforderlichen Informationen bereitstellen.
- Informationen sind bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme des Betriebsbereichs zu übermitteln.
- zuständig: zuständige Behörde
Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen? Dann müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorab übermitteln.
Volltext
Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse in Betrieb nehmen möchten, müssen sie der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorher übermitteln.
Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.
- erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse und wollen diesen in Betrieb nehmen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Formulare
Forms available: No
Written form required: Yes
Informal application possible: Yes
Personal appearance necessary: No
Dostępne formularze: Nie
Wymagany formularz pisemny: Tak
Możliwość złożenia nieformalnego wniosku: Tak
Wymagane osobiste stawiennictwo: Nie
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
zuständige Stelle
Zuständige Behörde
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Department 5
Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Departament 5