Industrie- oder Gewerbeanlage: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen vorlegen
  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei sonstigen Anlagen
  • Die zuständige Immissionsschutzbehörde kann zur Überwachung der Emissionen kontinuierliche Messungen festlegen.
  • gilt nur für bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- und Gewerbeanlagen
  • Art, Umfang und Fristen der Messungen ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid für die Anlage
  • Unternehmen, die die Anlagen betreiben, können verpflichtet werden, über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen einen Messbericht zu erstellen.
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5, oder Untere Immissionsschutzbehörden
  • Responsible in Mecklenburg-Western Pomerania: State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Departments 5, or Lower Immission Control Authorities
  • Odpowiedzialni w Meklemburgii-Pomorzu Przednim: Krajowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Departamenty 5 lub Niższe Organy Kontroli Imisji.

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, kann es sein, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen überprüfen und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.

Volltext

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:

  • die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen und
  • über die Ergebnisse einen Messbericht zu erstellen.

Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.

  • vollständiger Messbericht
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß Genehmigungsbescheid

Voraussetzungen

  • Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:

  • Für die fortlaufenden Messungen wenden sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahrs aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.

Formulare

  • Dostępne formularze: Tak
  • Wymagany formularz pisemny: Tak
  • Wymagane osobiste stawiennictwo: Nie
  • Forms available: Yes
  • Written form required: Yes
  • Personal appearance required: No
  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

zuständige Stelle

Does the plant require a permit under the Federal Immission Control Act (BImSchG)?

  • if "Yes", click on "Continue with the State Office for Agriculture and the Environment (StALU) "
  • if "No", click on "Continue with the Lower Immission Control Authority "

Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

  • bei "Ja" klicken Sie auf " Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) "
  • bei "Nein" klicken Sie auf " Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde "

Czy roślina wymaga zezwolenia zgodnie z federalną ustawą o kontroli imisji (BImSchG)?

  • Jeśli "Tak", kliknij "Kontynuuj w Krajowym Urzędzie ds. Rolnictwa i Środowiska (StALU) ".
  • Jeśli "Nie", kliknij "Kontynuuj z Niższym Urzędem Kontroli Imisji ".

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Abteilung Abt. 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Webseite: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Ansprechpartner:

Dr. Ulrike Henkel
Position: Abteilungsleitung

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Adresse:

FG Immissionsschutz, Abfall

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 03871 722-6802 (Frau Czubak (FGL))

E-Mail: heike.czubak@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr