- Genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Immissionsschutzrecht Mitteilung über die Sicherstellung der Beachtung relevanter Vorschriften Entgegennahme
- Betreiber oder die nach § 52b Absatz 1 BImSchG die Betreiberpflichten wahrnehmende Person muss der Behörde mitteilen, wie die Beachtung von Rechtsvorschriften beim Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage sichergestellt wird
- Die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Anordnungen dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen
- zuständig: zuständige Behörde
- In Mecklenburg-Vorpommern sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) zuständig.
- W Meklemburgii-Pomorzu Przednim odpowiedzialne są Krajowe Urzędy Rolnictwa i Środowiska (StÄLU).
- In Mecklenburg-Western Pomerania, the State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU) are responsible.
Sie sind Betreiber oder eine nach BImSchG-Betreiberpflichten wahrnehmende Person? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
Volltext
Wenn Sie Betreiber oder eine nach
BImSchG-
Betreiberpflichten wahrnehmende Person sind, müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
Die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Anordnungen dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen.
- Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern wahrnimmt
Voraussetzungen
- Sie müssen Betreiber oder eine nach § 52b Absatz 1 BImSchG die Betreiberpflichten wahrnehmende Person sein.
- Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.
Verfahrensablauf
- Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde mit, wie Sie die Beachtung von Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen zum Umweltschutz beim Betrieb ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
- Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
Formulare
Dostępne formularze: Nie
Wymagany formularz pisemny: Tak
Możliwość złożenia nieformalnego wniosku: Tak
Wymagane osobiste stawiennictwo: Nie
Dostępne usługi online: Tak
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Forms available: No
Written form required: Yes
Informal application possible: Yes
Personal appearance necessary: No
Online services available: Yes
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
zuständige Stelle
State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Department 5
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Departament 5
Ansprechpunkt
Zuständige Behörde