- Genehmigungsbedürftige Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie - Auskunft zur Emissionsüberwachung; Entgegennahme
- Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie müssen jährlich eine Auskunft zur Emissionsüberwachung der Anlage vorlegen.
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Die Auskunft muss folgende Angaben beinhalten:
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
- gegebenenfalls weitere Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
- Wurden Emissionsgrenzwerte, Emissionswerte oder Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
- Jährliche Zusammenfassung kann ausnahmsweise entfallen, wenn die erforderlichen Angaben bereits aufgrund anderer Vorschriften vorgelegt wurden
- zuständig: zuständige Behörde
- Zuständig in Mecklenburg-Vorpommern sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5.
- W Meklemburgii-Pomorzu Przednim odpowiedzialne są Krajowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), wydziały 5.
- The State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Departments 5, are responsible in Mecklenburg-Vorpommern.
Sie wollen eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie betreiben? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie weitere Daten zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen vorlegen.
Volltext
Wenn Sie eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie betreiben, müssen Sie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie weitere Daten zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen vorlegen.
Wird ein Emissionsgrenzwert, ein Emissionswert oder eine Emissionsbegrenzung oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, hat die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
Die jährliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung müssen Sie nicht einreiche n, wenn Sie diese bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.
- Angaben zu der Emissionsüberwachung
- Daten zur Prüfung der Einhaltung von Genehmigungsanforderungen
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
Verfahrensablauf
- Sie legen der für Sie zuständigen Behörde Angaben zur Emissionsüberwachung sowie sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu überprüfen, vor.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre vorgelegten Unterlagen.
- Liegen die festgelegten Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, vergleicht die zuständige Behörde Ihre vorgelegte Zusammenfassung mit den BVT-Schlussfolgerungen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Forms available: No
Written form required: Yes
Informal application possible: No
Personal appearance necessary: No
Online services available: Yes
Dostępne formularze: Nie
Wymagany formularz pisemny: Tak
Możliwość nieformalnego zgłoszenia: Nie
Wymagane osobiste stawiennictwo: Nie
Dostępne usługi online: Tak
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie entgegen der im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Zusammenfassung oder die dort genannten Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
zuständige Stelle
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Departament 5
State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Department 5