Immissionsschutz: Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

  • Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlagen; Entgegennahme
  • wenn die Anlage vor der Errichtung oder bei wesentlicher Änderung beziehungsweise beim Beginn der Errichtung oder bei einer wesentlichen Änderung nicht schon genehmigungs- beziehungsweise anzeigebedürftig war
  • Anmeldung über ELiA oder schriftlich
  • gilt für alle Anlagen, die durch das erstmalige Inkrafttreten der 4. BImSchV oder durch das Inkrafttreten einer Änderung der 4. BImSchV zu immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits legal betrieben worden sind (oder mit deren Errichtung zumindest begonnen worden ist)
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
  • applies to all installations that become installations requiring a permit under immission control law when the 4th BImSchV comes into force for the first time or when an amendment to the 4th BImSchV comes into force and that have already been legally operated (or whose construction has at least begun) at the time of coming into force
  • Responsible in Mecklenburg-Western Pomerania: State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Departments 5
  • ma zastosowanie do wszystkich instalacji, które stają się instalacjami podlegającymi zezwoleniu na mocy prawa o kontroli imisji w momencie wejścia w życie 4. BImSchV po raz pierwszy lub w momencie wejścia w życie zmiany do 4. BImSchV i które były już legalnie eksploatowane w momencie wejścia w życie (lub których budowa została przynajmniej rozpoczęta).
  • Odpowiedzialny w Meklemburgii-Pomorzu Przednim: Krajowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Wydziały 5

Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage bisher nicht genehmigt oder angemeldet wurde, müssen Sie dies der zuständigen Behörde fristgemäß melden.

Volltext

Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen usw. hervor.

Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen solche Anlagen für die Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm-SchV) abschließend aufgeführt.

Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet beziehungsweise mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angemeldet werden.

  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

Voraussetzungen

  • Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anmeldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits bei der Anmeldung übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.

Verfahrensablauf

  • Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
  • Sie müssen dies schriftlich erledigen.
  • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
  • Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Formulare

Dostępne formularze: Tak
Wymagany formularz pisemny: Tak
Możliwość złożenia nieformalnego wniosku: Nie
Wymagane osobiste stawiennictwo: Nie

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Forms available: Yes
Written form required: Yes
Informal application possible: No
Personal appearance necessary: No

Rechtsbehelf

  • Sprzeciw
  • Zażalenie

Postępowanie wstępne może zostać umorzone zgodnie z § 13a nr 1 GerStrukGAG MV.

  • Widerspruch
  • Klage

Auf ein Vorverfahren kann gem. § 13a Nr. 1 GerStrukGAG MV verzichtet werden.

  • Objection
  • Complaint

Preliminary proceedings may be waived in accordance with Section 13a No. 1 GerStrukGAG MV.

zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Department 5

Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Departament 5

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Abteilung Abt. 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Webseite: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Ansprechpartner:

Dr. Ulrike Henkel
Position: Abteilungsleitung