Hundesteuer Anmeldung

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Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Volltext

Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat. 
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

Fachlich freigegeben durch

eGo M-V

Fachlich freigegeben am

13.05.2022

Spezielle Hinweise für - "Amtsfreie Gemeinde Hagenow, Stadt"

Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen.

Dies gilt für folgende Fälle:

  • Aufnahme des Hundes in den Haushalt
  • Aufnahme des Hundes in den Wirtschaftsbetrieb, die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft
  • Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
  • Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen

Alle in einem Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so sind sie Gesamtschuldner. Gleiches gilt, wenn Halter/innen nicht zugleich Eigentümer/in sind.

Spezielle Hinweise für - "Amtsfreie Gemeinde Hagenow, Stadt"

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

Satzungsrecht für: Stadt Hagenow | 1.Änderung | 2.Änderung

Spezielle Hinweise für - "Amtsfreie Gemeinde Hagenow, Stadt"

Folgende Nachweise sind für die Antragsstellung notwendig:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • Nachweis über den Erwerb/ Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll, Hundepass)
  • Erlaubnis/ Sachkundenachweis bei gefährlichen Hunden (§3 Abs. 2 HundehVO M-V)
  • SEPA-Lastschriftmandat

In Fällen von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen können weitere Nachweise erforderlich sein. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

Spezielle Hinweise für - "Amtsfreie Gemeinde Hagenow, Stadt"

Sie wollen einen Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten. Halter/innen sind natürliche oder juristische Personen.

Spezielle Hinweise für - "Amtsfreie Gemeinde Hagenow, Stadt"

Die Hundesteuer wird als Jahresaufwandsteuer (Januar bis Dezember) erhoben und ist am 1. Juli für das Kalenderjahr fällig.

Die Steuersätze:

  • für den 1. Hund: 60,00 EUR im Jahr
  • für den 2. Hund: 75,00 EUR im Jahr
  • für den 3. und jeden weiteren Hund: 85,00 EUR im Jahr
  • für den 1. und jeden weiteren gefährlichen Hund: 400,00 EUR im Jahr

Ausgabe einer Zweitmarke: 5,00 EUR

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

Spezielle Hinweise für - "Amtsfreie Gemeinde Hagenow, Stadt"

Den Beginn der Hundehaltung eines Hundes müssen Sie als Halter/in bei der zuständigen Stelle melden.

Gerne können Sie hierfür direkt die Online-Beantragung verwenden!

Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 01.01. des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Steuern

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 03883 623-0
Telefax: 03883 721-087

E-Mail: info@hagenow.de
Webseite: www.hagenow.de

Öffnungszeiten:

Montag

geschlossen

 

Dienstag

09.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

 

Mittwoch

09.00 bis 12.00 Uhr

 

Donnerstag

09.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 16.00 Uhr

 

Freitag

09.00 bis 12.00 Uhr

 

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind individuell mit unseren Mitarbeitern vereinbar.

Ansprechpartner:

Frau Gabriele Behrens
Position: Sachbearbeiter/-in Steuern, Gebühren, Beiträge
Telefon: 03883 623-139
Raum: 307
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