- Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
- Wer Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss dies dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt) anzeigen.
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Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor- und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
- zuständige Stelle: Gewerbeaufsichtsamt und Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt)
Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.
Volltext
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Rechtsbehelf
keine
zuständige Stelle
Państwowy Urząd ds. Zdrowia i Spraw Społecznych
Departament Bezpieczeństwa i Higieny Pracy
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
State Office for Health and Social Affairs
Occupational Safety and Health Department
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock