Handelsregister: Kommanditgesellschaft eintragen

Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.

Volltext

Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.

Zu beachten ist allerdings, dass auch Kommanditisten grundsätzlich unbeschränkt für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten der KG haften, wenn die KG ihre Geschäfte im Zustimmung des/der Kommanditisten bereits vor der Eintragung aufgenommen hat. 

Należy jednak zauważyć, że komandytariusze ponoszą również nieograniczoną odpowiedzialność za zobowiązania spółki komandytowej ustanowionej przed rejestracją, jeżeli spółka komandytowa rozpoczęła już działalność za zgodą komandytariusza (komandytariuszy) przed rejestracją.

It should be noted, however, that limited partners also have unlimited liability for liabilities of the limited partnership established prior to registration if the limited partnership has already commenced business with the consent of the limited partner(s) prior to registration.

Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat folgende Angaben zu enthalten:

  • die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter beziehungsweise bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschafter deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls zuständiges Register sowie Registernummer
  • die Firma (d. h. der Name) der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, sowie die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter
  • die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist
  • alle Kommanditisten sowie den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen

Die Anmeldung muss ferner die gegebenenfalls von der inländischen Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.

Voraussetzungen

Es muss ein Gesellschaftsvertrag vorliegen.

Verfahrensablauf

Anmeldung

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.

  • Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des von den Gesellschaftern vorformulierten Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift unter den Antrag durch den Notar bestätigt. Das Dokument kann auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird durch den Notar mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.

Hinweise (Besonderheiten)

Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.

Rechtsbehelf

Jeśli sąd rejestrowy odmówi wpisania spółki komandytowej do rejestru handlowego, można złożyć odwołanie zgodnie z § 382 ust. 4 zdanie 2 FamFG na podstawie § 58 ust. 1 FamFG lub, w stosownych przypadkach, odwołanie dotyczące kwestii prawnych zgodnie z § 70 ust. 1 FamFG.

Lehnt das Registergericht die Eintragung Ihrer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ab, so können Sie nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder ggf. eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG einlegen. 

If the registry court refuses to enter your limited partnership in the commercial register, you can lodge an appeal in accordance with Section 382 (4) sentence 2 FamFG pursuant to Section 58 (1) FamFG or, if applicable, an appeal on points of law pursuant to Section 70 (1) FamFG.

zuständige Stelle

für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl

für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft

Ansprechpunkt

für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl

für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft