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Wenn Angehörige, die sonst immer pflegen, verhindert sind, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege.
Volltext
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen und durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfallen, können Sie eine Ersatzpflege beantragen. Diese Leistungen der Verhinderungspflege stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu, die zu Hause versorgt werden.
Verhinderungspflege wird nicht gewährt, wenn die pflegebedürftige Person – bevor der Vertretungsfall eingetreten ist – ausschließlich über einen Pflegedienst betreut wurde.
Die Verhinderungspflege kann ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, oder eine vertraute Person (Angehörige, Freunde, Nachbarn). Auch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung ist möglich.
Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, trägt die Pflegekasse die Kosten bis 1.612 Euro je Kalenderjahr.
Übernehmen nahe Angehörige, die nicht mit im Haushalt leben, die Ersatzpflege, darf der Betrag, den die Pflegekasse übernimmt, das 1,5-fache des eigentlichen Pflegegeldes nicht überschreiten.
Kommen notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) hinzu (Nachweis notwendig), kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.
Zusätzlich zur Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des eigentlich für Kurzzeitpflege gedachten Betrages (bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 können pro Kalenderjahr Verhinderungspflege für 6 Wochen beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
- Pflegebedürftige müssen zu Hause durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Antragsstellung ist gebührenfrei.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.