Grundwasser: Entnahme melden

  • Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung 
  • Erlaubnisfrei ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser:
    • für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
    • für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
    • für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft;
  • sofern keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
  • zuständig: die Landräte der Landkreise oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Die erlaubnisfreie Entnahme von Grundwasser ist anzuzeigen.

Volltext

Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ist erlaubnisfrei:

  • für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  • für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
  • für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft;

sofern keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

  • Übersichts- oder Lageplan / Angaben über die Lage der Entnahmestelle 
  • Beschreibung des Vorhabens
    • Auskunft über die beabsichtigte Entnahmemenge (in m³ pro Stunde / pro Tag und/oder pro Jahr) 
    • Auskunft über den Entnahmezeitraum (ganzjährig / saisonal / nur in einem bestimmten Zeitraum)
    • Angaben zur Verwendung des Wassers (Zweck der Grundwasserentnahme)
  • Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer, wenn in das Vorhaben Flurstücke einbezogen werden, die nicht der anzeigenden Person gehören

Verfahrensablauf

Eine erlaubnisfreie Benutzung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde anzeigen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihre Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft die Vollständigkeit Ihrer Anzeige und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
    • entscheidet, ob sie Auflagen zur Gewässerbenutzung erteilen oder das Vorhaben untersagen muss.
  • Über die Bestätigung des Anzeigeneingangs und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinaus muss die Wasserbehörde bei einem anzeigepflichtigen Vorhaben nicht in jedem Fall mit einem Verwaltungsakt reagieren.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie einen Bescheid über die Verwaltungsgebühren.

Formulare

Die Anzeige kann über einen Onlinedienst erfolgen. Für einige, oft wiederkehrende Fälle, halten manche untere Wasserbehörden auch Vordrucke bereit. Bitte erkundigen Sie sich.

Rechtsbehelf

Widerspruch, sofern ein Verwaltungsakt ergangen ist

zuständige Stelle

Wasserrechtliche Entscheidungen treffen die zuständigen Wasserbehörden. Dies sind in der Regel die Landräte der Landkreise oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

FG Grundwasser und Bodenschutz

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 03871 722-6804 (Herr Fiedelmann (FGL))

E-Mail: max.fiedelmann@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr