- Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- Betreiber von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen müssen deren Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten.
- Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen muss der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.
- Der Messbericht muss jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
- Messbericht und Aufzeichnungen der Messgeräte muss der Betreiber nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums 5 Jahre lang aufbewahren.
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie einen Jahresmessbericht erstellen.
Volltext
Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.
Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie regelmäßig einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
- vollständiger Messbericht
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Formulare
Dostępne formularze: Tak
Wymagany formularz pisemny: Tak
Możliwość złożenia nieformalnego wniosku: Tak
Wymagane osobiste stawiennictwo: Nie
Dostępne usługi online: Tak
Forms available: Yes
Written form required: Yes
Informal application possible: Yes
Personal appearance necessary: No
Online services available: Yes
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
weiterführende Informationen
Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
- kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
- den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
- den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
zuständige Stelle
Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Departament 5
State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Department 5
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5