Volltext
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Sie dürfen keine Tiere kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen.
Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch als Loseblattsystem oder in elektronischer Form geführt werden.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 26.05.2011.