Gewerbliche Personenbeförderung im Straßenverkehr beantragen

Volltext

Einer zusätzlichen Erlaubnis (Führerschein zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Wenn Sie das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen zur entgeltlichen Beförderung von Fahrgästen oder das Führen von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen betreiben wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 zur FeV durch ein Gutachten bei der Ersterteilung nachweist. Das Gutachten ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a FeV durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 FeV oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen. Bei jeder fünfjährigen Verlängerung der Fahrerlaubnis muss das Gutachten nicht wiederholt werden. Bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus muss ein aktuelles betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht werden. Des Weiteren hat er nachzuweisen, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 FeV in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 zur FeV erfüllt und dass gegen ihn nichts vorliegt, das darauf hinweist, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht wird (durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister). Ebenso dürfen keine Bußgelder wegen Verstößen gegen die BOKraft oder das Personenbeförderungsgesetz vorliegen.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist dagegen nicht erforderlich für:

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie für Truppen und zivilen Gefolges anderen Vertragsstaaten der NATO
  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für diesen Zweck verwendet werden
  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
  • Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Taxen oder Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist
  • Beförderungen, die in der Freistellungsverordnung aufgeführt werden.

Rechtsgrundlage(n)

§ 13 PBefG (Personenbeförderungsgesetz)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • Nachweis über die bisherige inländische Fahrerlaubnis (Führerschein), ggf. ist der Umtausch in einen EU-Kartenführerschein zu beantragen
  • Nachweis, dass der Bewerber im Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
  • eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Bewerbers, Allgemeinärzte halten zumeist das entsprechende Formular bereit,
  • eine aktuelle Bescheinigung bzw. ein aktuelles Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Bewerbers, Augenärzte halten zumeist das entsprechende Formular bereit,
  • bei Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus zusätzlich Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit des Bewerbers,
  • falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe des Bewerbers,
  • aktuelles Führungszeugnis der Belegart "0" (behördliches Führungszeugnis, das über die Wohnsitzgemeinde beim Bundesamt für Justiz beantragt werden kann. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.

Voraussetzungen

Sie besitzen seit mindestens zwei Jahren die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis oder haben diese in den letzten fünf Jahren besessen. Bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen sind Sie seit mindestens einem Jahr im Besitz der für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis.

Sie sind mindestens 21 Jahre alt. Bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen beträgt Ihr Mindestalter 19 Jahre.  

Ein Führungszeugnis liegt bereits vor oder wurde von Ihnen beantragt.

Über Ihre geistige und körperliche Eignung liegt die Bescheinigung einer ärztlichen Untersuchung vor.

Über Ihr Sehvermögen liegt die Bescheinigung einer augenärztlichen Untersuchung vor.

Sie besitzen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis.

Falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll, liegt ein Nachweis über Ihre Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe vor.

Falls für Sie die Fahrerlaubnis für Taxen gelten soll, liegt ein Nachweis über die Prüfung vor, dass Sie die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, oder am Ort des Betriebssitzes besitzen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, die in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr niedergelegt sind und von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Darin sind die Kosten für den Auszug aus dem Bundeszentralregister und für ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten nicht enthalten.

Verfahrensablauf

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt Ihren Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen positiv, wird Ihnen als Bewerber die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilen.

Bearbeitungsdauer

vier bis sechs Wochen, sofern alle Unterlagen vorliegen

Fristen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn der Inhaber

  1. seine geistige und körperliche Eignung nachweist,
  2. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt und
  3. ein Führungszeugnis vorlegt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.03.2018

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.

Ansprechpunkt

Fahrerlaubnisbehörde

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Geb.-Nr.

 

126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe

145    Auskunft aus dem VZR

201    Prüfung eines Antrages

202.1 Ersterteilung einer FE zur Fahrgastbeförderung

1,00 EUR

3,30 EUR

5,10 EUR

33,20 EUR

Gesamt

42,60 EUR

 

Ersatz Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Geb.-Nr.

 

126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe

145    Auskunft aus dem VZR

201    Prüfung eines Antrags

204    Ersatz eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung

256    Eidesstattliche Versicherung

1,00 EUR

3,30 EUR

5,10 EUR

28,60 EUR

30,70 EUR

Gesamt

68,70 EUR

Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige wird auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet (Gesamt= 38,00 EUR)

 

Verlängerung (5 Jahre) Gültigkeit Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Geb.-Nr.

 

126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe

145    Auskunft aus dem VZR

201    Prüfung eines Antrags

204    Verlängerung einer FE zur Fahrgastbeförderung

1,00 EUR

3,30 EUR

5,10 EUR

28,60 EUR

Gesamt

38,00 EUR

 

Ortskundeprüfung (je nach Einsatzgebiet)

Geb.-Nr.

 

203 Ortskundeprüfung

50,00 EUR

Gesamt

50,00 EUR

Weitere möglichen Kosten:

  • Porto für Expressbestellung: 10,50EUR

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow

Lange Straße 28-32
19230 Hagenow, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:

Behördenrufnummer 115

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust

Garnisonsstr. 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:

Behördenrufnummer 115
Telefon: 03871 115
Telefon: 115

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim

Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:

Behördenrufnummer 115

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Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Fahrerlaubnisbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Heinrich-Hertz-Ring 2
19061
19092

Telefon: 115 (Behördenrufnummer)

E-Mail: buergerservice@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 8 - 13 Uhr

Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr

Mittwoch: 8 - 13 Uhr

Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr

Freitag: 8 - 13 Uhr

Ansprechpartner:

Behördenrufnummer 115
Telefon: 115
Telefon: 03871 115
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz