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Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur als Basis für gewerbliche Nutzungen sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen.
Volltext
1. Zuwendungszweck
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen nach Maßgabe der Hafeninfrastrukturförderrichtlinie und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften:
- des Gesetzes über Finanzhilfen nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3962), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. S. 3122, 3126) geändert worden ist,
- des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1513) geändert worden ist,
- des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
- des § 44 der Landeshaushaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und
- der Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.06.2017, S.1).
1.2 Zweck der Zuwendung ist es,
- die wirtschaftliche Nutzung der Häfen als Bestandteil der öffentlichen Infrastruktur und damit die Anbindung der gewerblichen Wirtschaft an die Wasserstraßen sowie an umweltfreundliche Verkehrssysteme und an das überregionale Verkehrsnetz zu verbessern,
- die Inanspruchnahme der Häfen durch den Güter- und Personenverkehr langfristig zu erhöhen,
- die Wettbewerbsfähigkeit der Häfen zu verbessern und
- die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen im Bereich der Häfen und des Seeverkehrs zu verbessern.
1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden können Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur als Basis für gewerbliche Nutzungen sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen. Hierzu zählen unter anderem:
- Neu-, Um-, und Ausbau von Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur; hierunter fallen insbesondere Kaianlagen, Anlegebrücken und -rampen einschließlich der jeweils erforderlichen Ausstattungen und Einrichtungen wie Dalben, Dalbenstege, Fender, Poller, Uferwände und -böschungen, Schutzmolen sowie Gleisanlagen,
- Herrichtung und Befestigung von Kai- und Umschlagsflächen zum Be- und Entladen und zur Zwischenlagerung einschließlich Beleuchtung,
- Gleis- und Straßenerschließung des Hafengeländes einschließlich Sicherungstechnik und Beleuchtung,
- Anlagen zur Versorgung der öffentlichen Hafeninfrastruktur einschließlich Kai- und Umschlagflächen, Gleisanlagen und Straßen (zum Beispiel Strom, Wasser) sowie zur Erschließung der Hafengewerbeflächen,
- Anlagen zur Oberflächen-, Schmutz- und Abwasserentsorgung von öffentlichen Hafenflächen und zur Erschließung der Hafengewerbeflächen,
- Vertiefung der Hafensohle, Zufahrten und Liegeplätze in Verbindung mit einem Hafenausbau einschließlich Verbringung und Behandlung des Baggergutes,
- hafensicherheitstechnische Anlagen,
- Neu-, Um-, und Ausbau von Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur im Zusammenhang mit der Nutzung emissionsarmer Schiffsantriebe oder Landstromanlagen,
- Anlagen, die in Zusammenhang mit einer umweltfreundlichen Energieversorgung stehen,
- Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Hafeninfrastrukturmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen und
- die Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten, die die wirtschaftliche Entwicklung eines Hafenstandortes hemmen.
Investitionen in Sportboothäfen sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung bewilligt.
5.2 Finanzierungsart
Die Finanzierung wird als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.3 Finanzierungshöhe
5.3.1 Der Zuschuss beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere im Falle einer strukturbedeutsamen Investition, einer Investition mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz sowie bei Einordnung des Vorhabens in eine regionale Entwicklungsstrategie vor. Dabei darf die in Artikel 56b Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1084 vorgeschriebene Beihilfeintensität nicht überschritten werden.
5.3.2 Planungs- und Beratungsleistungen, die die Träger insbesondere zur Vorbereitung für die Entscheidung, ob eine förderfähige Infrastrukturmaßnahme durchgeführt werden soll (zum Beispiel Machbarkeitsstudien), von Dritten in Anspruch nehmen, können bis zu 50 000 Euro für eine Maßnahme bezuschusst werden.
5.4 Bemessungsgrundlage
Die Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben wird für Hafeninfrastrukturmaßnahmen im Rahmen einer baufachlichen Prüfung gemäß den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) ermittelt (Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften und die ZBau). Die Kosten für Baumaßnahmen sind nach den Kostengruppen der DIN 276-4 anzugeben. Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen werden nur in Höhe der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als zuwendungsfähig anerkannt. Ist der Hafeninfrastrukturbetreiber allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt, sind nur die Nettoausgaben förderfähig. Ist nur ein Teil als öffentliche Hafeninfrastruktur zu bewerten, werden auch nur die auf diesen Teil entfallenden Kosten als zuwendungsfähig anerkannt.
5.5. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den Grunderwerb, die Bauleitplanung, den Unterhalt sowie für Wartung, Betrieb, Ersatzbeschaffung, für Finanzierung und Verwaltung, sonstige Folgekosten sowie Eigenleistungen.
Rechtsgrundlage(n)
Siehe Ziffer 1.1 und 1.3
Erforderliche Unterlagen
Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Beschreibung der geplanten Maßnahme,
b) Kostenaufstellung nach DIN 276-4,
c) Finanzierungsplan,
d) Erklärung, dass mit dem Beginn der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen wird, gegebenenfalls ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn,
e) Darstellung der Gesamtfinanzierung und Nachweis über die Finanzierung des Eigenanteils gemäß Nummer 4.7, f) Erklärung darüber, ob der Hafeninfrastrukturbetreiber zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,
g) Genehmigungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz oder die amtliche Bestätigung, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist sowie gegebenenfalls die Anzeige nach § 82 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
h) geeigneter Nachweis über die bestehenden Eigentumsverhältnisse,
i) Wirtschaftlichkeitsberechnung,
j) gegebenenfalls Vereinbarung über die Weiterleitung der Zuwendung an den Hafeninfrastrukturbetreiber,
k) für Maßnahmen zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen ist dem Antrag eine Erläuterung zur Höhe der durch das Projekt angestrebten Emissionsminderung beizufügen.
Voraussetzungen
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
4.1 Die Investitionsmaßnahmen sind in Häfen in Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen.
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme in Verbindung mit der verkehrlichen, strukturellen und regionalen Bedeutung und den damit verbundenen Beschäftigungseffekten nachzuweisen.
4.3 Die geförderte Infrastrukturmaßnahme dient nur dem Gebrauch der Hafennutzer. Hafennutzer sind insbesondere Schifffahrtsunternehmen, die mit eigenen oder fremden Schiffen see- oder binnenschifffahrtsseitige Transporte durchführen und Unternehmen der Transportlogistikbranche, die Güter und Personen vom, zum und im Hafen befördern und denen ein diskriminierungsfreier Zugang zu gewähren ist.
4.4 Für Investitionsmaßnahmen ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die zu erwartenden jährlichen betrieblichen Einnahmen aus der Investition im Zweckbindungszeitraum (Nummer 6) den erwarteten jährlichen Betriebsausgaben gegenüberzustellen.
4.5 Werden durch den Zuwendungsempfänger oder den Hafeninfrastrukturbetreiber mit dem geförderten Vorhaben Nettoeinnahmen erwirtschaftet, sind diese von den förderfähigen Ausgaben abzusetzen (Abschöpfung). Nettoeinnahmen in diesem Sinne sind die aus der Bewirtschaftung des Vorhabens resultierenden Einnahmen abzüglich der Ausgaben (insbesondere Betriebs- und Unterhaltungskosten). Über die Entstehung und Verwendung der Einnahmen hat der Zuwendungsempfänger jährlich zu berichten.
4.6 Führt ein Hafeninfrastrukturbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist für ein gefördertes Vorhaben Gewinne ab, gelten seine Investitionen in der Regel nicht als förderwürdig im Sinne dieser Richtlinie.
4.7 Abweichend von Nummer 1.1.2 der VV-K zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist bei einer Weiterleitung der Zuwendung an den Hafeninfrastrukturbetreiber gemäß Nummer 3.2 und unter der Maßgabe, dass keine Investitionszuschüsse oder Folgekosten im Kernhaushalt des Zuwendungsempfängers oder in Wirtschaftsplänen von kommunalen Eigenbetrieben geplant sind, eine rechtsaufsichtliche Stellungnahme nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Hafeninfrastrukturbetreiber den Finanzierungsnachweis zu erbringen.
4.8 Ein Beginn der Maßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung bedarf der Einwilligung des für Verkehr zuständigen Ministeriums. Ohne diese Einwilligung begonnene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn der Maßnahme.
4.9 Für Maßnahmen zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen ist die direkte oder indirekte Einsparung von CO2-Emissionen im Hafenbetrieb oder im Seeverkehr nachzuweisen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Zuwendungen werden nur auf formgebundenen Antrag gewährt, der in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln ist. Die Antragsunterlagen für Zuwendungen können im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden. Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.2 einzureichen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin.
7.3 Baufachliche Prüfung
7.3.1 Für die Überprüfung der Bauausführung einschließlich Vergabe sowie die fachtechnische Prüfung des Verwendungsnachweises nach Abschluss der Maßnahme ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen, soweit durch die Bewilligungsbehörde nichts anderes bestimmt wird. Das Verfahren für die Beteiligung richtet sich nach den ZBau.
7.3.2 Im Rahmen des Antragsverfahrens hat der Antragsteller die erforderlichen Planungsunterlagen bei der durch die Bewilligungsbehörde benannten zuständigen Stelle einzureichen.
7.3.3 Mit der Baumaßnahme ist erst nach Vorlage des baufachtechnischen Prüfvermerkes nach Nummer 6 ZBau durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beginnen. Die baufachlichen Stellungnahmen zu den geprüften Bauunterunterlagen sind verbindlich und werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.4.1 Der Zuschuss ist beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern gemäß dem Vordruck für die Mittelabforderung abweichend von VV-K Nr. 7 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern nur auf der Grundlage bereits bezahlter Rechnungen unter Vorlage von Originalbelegen sowie einschlägiger Zahlungsnachweise abzufordern.
7.4.2 Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von bis zu 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt nach Vorlage des letzten Originalbeleges, der einschlägigen Zahlungsnachweise sowie des abschließenden Sachberichtes.
7.5 Prüfung des Verwendungsnachweises
Die Prüfung der Originalbelege einschließlich der einschlägigen Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Zwischennachweise hat nach Maßgabe der in VV-K Nr. 11 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu erfolgen. Erst nach Abschluss der Prüfung kann die Auszahlung erfolgen.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Nachweise.
Fristen
keine
Formulare
Die Formulare können unter www.lfi-mv.de heruntergeladen werden.
Weiterführende Informationen
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist beträgt in der Regel mindestens 15 Jahre ab Fertigstellung. Abweichungen davon werden von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung der Investition festgesetzt. Die Zweckbindungsfrist ist abschließend im Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen. Nutzungsänderungsabsichten bedürfen der Einwilligung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums. Werden Gegenstände vor Ablauf der zeitlichen Bindung nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigt oder ist der Zuwendungszweck entfallen, ist die Entscheidung darüber, ob diese anderen, noch zu bestimmenden Trägern übereignet werden sollen, dem Zuwendungsgeber vorbehalten.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Referat 230
Schloßstraße 6 - 8
19053 Schwerin
Telefon: 0385 588-18230, -18234
E-Mail:
jens-uwe.zingler@em.mv-regierung.de
carsten.refke@em.mv-regierung.de
Ansprechpunkt
Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin
Telefon: 0385 6363-8317, -1421