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Zuwendungen an Medizinstudierende der Humanmedizin, die sich verpflichten, nach dem Studium und der Facharztweiterbildung mindestens fünf Jahre in ländlichen Regionen oder im Öffentlichen Gesundheitsdienst ärztlich tätig zu werden.
Volltext
Was wird gefördert?
Gewährung von Zuwendungen an Medizinstudierende, die sich verpflichten, nach dem Studium und der entsprechenden Facharztweiterbildung für mindestens fünf Jahre im ländlichen Raum ärztlich tätig zu werden.
Wer wird gefördert?
Studierende der Humanmedizin, die an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert sind.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Zuwendung kann nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte bis zum Ende des Medizinstudiums, dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, jedoch längstens für vier Jahre und drei Monate, gewährt werden.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind für die Antragsstellung erforderlich:
- ausgefülltes Antragsformular einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung, Absichtserklärung mit der Verpflichtung, ärztlich tätig zu werden,
- Kopie des Personalausweises oder eines entsprechenden Identifikationsdokuments,
- Original der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung einer Hochschule im Land Mecklenburg-Vorpommern, deren Abschluss die Approbation als Arzt oder Ärztin in Deutschland zulässt,
- beglaubigte Kopie des Zeugnisses des bestandenen Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Bei ausländischen Bewerbern sind zusätzlich zu den genannten Unterlagen für die Antragstellung erforderlich:
- Nachweis über das Beherrschen der deutschen Sprache mindestens auf B2-Niveau,
- aktueller Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt oder Freizügigkeitsbescheinigung für Angehörige der EWR-Staaten oder eines durch völkerrechtliches Abkommen gleichgestellten Staates.
Voraussetzungen
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn die antragstellende Person den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte bestanden hat.
Die Zuwendung kann gewährt werden, sofern der oder die Studierende in Deutschland uneingeschränkt leben und auch arbeiten darf. Für Personen, die nicht Deutsche oder EU-Staatsangehörige sind, ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Der oder die Studierende verpflichtet sich,
- das Studium nach der Approbationsordnung für Ärzte ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen,
- die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach dem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums aufzunehmen,
- innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung eine Tätigkeit als Vertragsarzt, als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus oder im Öffentlichen Gesundheitsdienst im Fördergebiet aufzunehmen und
- für mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit im Fördergebiet als Vertragsarzt, als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus oder im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig zu sein; bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Teilnahme an den vorgenannten Tätigkeiten entsprechend.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Verfahrensablauf
Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit des Antrages und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
Fristen
Anträge auf Förderung können zweimal jährlich gestellt werden.
Antragsschluss ist jeweils der 15. Januar und der 15. August eines Kalenderjahres.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Bewilligungsbehörde ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Bewilligungsbehörde ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern