Gesundheitshilfe

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Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.

Volltext

Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.

Dazu gehören

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation  

Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber vorrangigen Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz). Sie werden deshalb erst dann gewährt, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht beziehungsweise nicht eingerichtet werden kann.

Besteht kein Zugangsrecht zur Krankenversicherung, kommt zuerst eine Anmeldung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe (das Sozialamt) nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bei einer Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten in Betracht.

Sofern auch die Voraussetzungen nach § 264 SGB V nicht erfüllt sind (zum Beispiel bei sehr kurzer Bedürftigkeit von weniger als einem Monat), erbringt der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Hilfen im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit. Die Leistungsberechtigten müssen sich vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein holen (Ausnahme: Notfall, Behandlung am Sonn- und Feiertag). Die erbrachte medizinische Leistung wird dann direkt vom Sozialamt an den Arzt gezahlt.

Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit entsprechen im Wesentlichen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Wer Hilfen zur Gesundheit erhält, hat demnach unter anderem Anspruch auf:

  • freie Arztwahl,

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

  • Krankenhausbehandlung,

  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

  • Verbandmaterial,

  • Zahnersatz,

  • Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen,

  • Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel für Personen unter 20 Jahren,

  • häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Absatz 1 SGB XII,

  • Zuschuss zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
  • Personalausweis oder Pass
  • Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
  • erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide

Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Voraussetzungen

  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Behandlungsschein(die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
  • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.

Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.  

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.

Fristen

Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.

Formulare

Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.

Entsprechende Formulare sind beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) erhältlich. Ggf. sind Antragsformulare auch online abrufbar.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.01.2021

Zuständige Stelle

Zuständig ist der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt).

Ansprechpunkt

Örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Fachgebiet III - Einzelhilfen Grundsicherumg im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Landesblindengeld

Putlitzer Straße 25
19370
19370

Telefon: 03871 722-5030 (Frau Heinke (FGL))

E-Mail: j.heinke@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr

Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Freitag 8 bis 13 Uhr

Ansprechpartner:

Herr Kenneth Bittermann
Position: Sachbearbeiter
Telefon: 03871 722-5034
Raum: 132 (PCH)
Frau Katrin Hahn
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5023
Raum: 131 (PCH)
Frau Lisa Lindenau
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5053
Raum: 130 (PCH)
Herr Dirk Mannheim
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5048
Raum: 132 (PCH)
Frau Juliane Mraz
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5012
Raum: 131 (PCH)
Frau Manuela Nierich
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5059
Raum: 131 (PCH)
Frau Kim Schreiber
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5074
Raum: 130 (PCH)
Frau Sophia Schünke
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5042
Raum: 130 (PCH)
Frau Maria Strübing
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5036
Raum: 132 (PCH)
Frau Anje Wiegner
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5019
Raum: 130 (PCH)
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz