Gesetzliche Unfallversicherung Anmeldung

  • Unfallversicherung Anmeldung
  • Unternehmen, mit und ohne Beschäftigte, sind verpflichtet, sich innerhalb einer Woche zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden
  • Meldepflicht besteht:
    • bei Neugründung eines Unternehmens innerhalb von einer Woche 
    • bei Änderungen im Unternehmen innerhalb von vier Wochen
  • Unternehmer und Freiberufler sind meist nicht automatisch versichert, können sich aber freiwillig beim zuständigen Unfallversicherungsträger versichern
  • Für ein Unternehmen ist immer nur ein Versicherungsträger zuständig, maßgeblich ist hierbei der Unternehmensschwerpunkt
  • Zuständig: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert), landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (regional gegliedert) oder Unfallkassen (regional gegliedert)

Unternehmen, mit und ohne Beschäftigte, sind verpflichtet, sich innerhalb einer Woche zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden.

Volltext

Die Meldung bei dem für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger müssen Sie innerhalb einer Woche vornehmen. Ändern Sie Ihre Unternehmensform oder Tätigkeit, sind Sie verpflichtet, diese Änderung innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch unabhängig von der Tatsache, dass Sie gegebenenfalls bereits eine Gewerbeanzeige erstattet haben.

In der Regel sind für Betriebe, Einrichtungen und Freiberufliche die gewerblichen Berufsgenossenschaften als Versicherungsträger zuständig, die nach Branchen gegliedert sind. Bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die regional gegliederten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuständig. Für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand sind die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) zuständig.

Als Unternehmer oder Freiberufler sind Sie meist nicht automatisch versichert. Sie können sich allerdings freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten bei Ihrer Berufsgenossenschaft versichern.

Hinweis: Für Ihr Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn Ihr Unternehmen Bestandteile in unterschiedlichen Branchen hat. Maßgeblich ist hier der Unternehmensschwerpunkt – es besteht kein Wahlrecht.

keine

Voraussetzungen

  • Neugründung eines Unternehmens
  • Änderung der Unternehmensform oder der Tätigkeit

Verfahrensablauf

Die Anmeldung bei Ihrem Versicherungsträger erfolgt online per Webformular.

  • Füllen Sie das Onlineformular durch die Beantwortung der dort gestellten Fragen aus, um Ihr Unternehmen oder Ihre freiberufliche/ selbstständige Tätigkeit anzumelden. Ihre Anmeldung wird anschließend automatisch an Ihren Unfallversicherungsträger weitergeleitet.
  • Nachdem Sie das Webformular fertig ausgefüllt haben, erhalten Sie eine Kopie der Anmeldung zum Download sowie die Kontaktdaten Ihres Unfallversicherungsträgers.
  • Anschließend erhalten Sie eine Nachricht des Unfallversicherungsträgers zur Aufnahme Ihres Unternehmens/ Ihrer Tätigkeit per Post.

Hinweis: Auch Haushaltshilfen müssen Sie bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Dies erfolgt ebenfalls per Webformular über die Minijob-Zentrale.

Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

zuständige Stelle

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Telefax: 030 18 527 2236
E-Mail-Adresse: info@bmas.bund.de

Ansprechpunkt

Die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Servicetelefon der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 60 50 40 4
Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr

Die Infoline ist auch über Gebärdentelefon erreichbar: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de

Wenn Sie gehörlos oder hörbehindert sind, können Sie das ISDN-Bildtelefon anrufen: 0800 60 50 415