Geräte- und Maschinenlärmschutz: Ausnahmegenehmigung beantragen

  • Ausnahmegenehmigung für Geräte- und Maschinenlärmschutz beantragen
  • Geräte und Maschinen dürfen in
    • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
    • Kleinsiedlungsgebieten,
    • Sondergebieten, die der Erholung dienen,
    • Kur- und Klinikgebieten sowie
    • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
  • im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden.
  • Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.
  • Zuständigkeit: untere Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte, amtsfreien Gemeinden
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach den Geräten bzw. Maschinen gemäß Anhang der 32. BImSchV.

Wenn der Betrieb lauter Maschinen und Geräte außerhalb der dafür zulässigen Zeiten aus wichtigen Gründen zwingend erforderlich ist, kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Volltext

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen im Freien. Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.

So dürfen Geräte und Maschinen in

  • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
  • Kleinsiedlungsgebieten,
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • Kur- und Klinikgebieten sowie
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

Das gilt auch für motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer und ähnliche Geräte.

Spezielle Regelungen bestehen für

  • Freischneider,
  • Grastrimmer und Graskantenschneider,
  • Laubbläser sowie Laubsammler,

die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.

Diese dürfen auch in der Zeit zwischen

  • 07:00 Uhr und 09:00 Uhr,
  • 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
  • 17:00 Uhr und 20:00 Uhr

nicht betrieben werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.

Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung.
Für nächtliche Arbeiten in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn keines der oben genannten Gebiete unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen ist.

Eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z. B. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes.

  • formloser Antrag zur Ausnahme mit den für die Anlage maßgeblichen Daten

Voraussetzungen

  • Arbeiten können aus nachvollziehbaren Gründen nicht während der zulässigen Zeiten durchgeführt werden.
  • Arbeiten sind im öffentlichen Interesse.

Verfahrensablauf

Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.

Der Antrag ist bei der jeweils für das Gerät bzw. die Maschine zuständigen Behörde gemäß § 4, § 5 oder § 6 der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu stellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Wer Geräte und Maschinen ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Nach Nr. 18.5 der Anlage 5 des Bußgeldkataloges Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern ist eine Geldbuße in Höhe von 50,00 bis 1.500,00 EUR möglich. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

zuständige Stelle

Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden als untere Immissionsschutzbehörden