Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung: Zulassung zur Prüfung beantragen

  • Prüfung zur Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Zulassung
  • Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende
  • Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
  • Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss die Bezeichnung „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“.
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) M-V

odpowiedzialny: Państwowy Urząd ds. Zdrowia i Spraw Społecznych (LAGuS) M-V

responsible: State Office for Health and Social Affairs (LAGuS) M-V

Wenn Sie als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung tätig werden möchten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle stellen.

Volltext

Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll die geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in der Lage sein, personenzentrierte berufliche Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen für behinderte Menschen durchzuführen, um ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“.

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis über eine Berufsausbildung und mindestens zweijährige Berufspraxis

oder

  • Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf

oder

  • Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis

oder

  • Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis

oder

  • Nachweis über eine mindestens sechsjährige Berufspraxis (6 Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben)
  • den von der Werkstatt für behinderte Menschen und anderen Anbietern im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben sowie andere geeignete Einrichtungen und einem qualifizierten Bildungsträger zugestimmten Vorschlag für das Thema des Praxisprojektes einschließlich einer Projektskizze

Voraussetzungen

  • Eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis in:
    • a) einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder
    • b) einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen
  • Ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
  • Eine mindestens sechsjährige Berufspraxis (sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden sein, die wesentliche Bezüge zu den in der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung - GFABPrV in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben).
  • Abweichend davon ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag.
  • Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern - Landesprüfungsamt für Heilberufe

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 310 - Landesprüfungsamt für Heilberufe

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Telefon: +49 385 588-59003

Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt für Heilberufe

Öffnungszeiten:

Di. 09:00 – 12:00 Uhr
Do. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.