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Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.
Volltext
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 15 Geldwäschegesetz (GwG) (Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter und Veranstalterinnen sowie Vermittler und Vermittlerinnen von Glücksspielen) haben eine/einen Geldwäschebeauftragte/n auf Führungsebene sowie eine/n Stellvertreter/in zu bestellen.
Güterhändler/innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, sind in Mecklenburg-Vorpommern durch Allgemeinverfügung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine/n Geldwäschebeauftragte/n zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine/n Geldwäschebeauftragte/n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte/n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass
- gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist und
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen: Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
- Nachweise über Antragsberechtigung: die antragsstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene (zum Beispiel durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)oder der/die interne/externe Geldwäschebeauftragte des Unternehmens sein
- Risikoanalyse: Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos
- Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
- Gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister: Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
Voraussetzungen
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der zuständigen Stelle verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
- Klare interne Kommunikation: Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
- Andere Sicherungsmaßnahmen: Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenrahmen: 70 bis 6.000 Euro.
Verfahrensablauf
- Der Verpflichtete oder die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Stelle.
- Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Bescheid.
Bearbeitungsdauer
Circa 6 Wochen
Fristen
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Finanzamt Rostock, Präsident/-in des Oberlandesgerichts Rostock