- Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis ist nach § 11 des Gaststättengesetzes des Bundes festgelegt
- Gestattung der Ausübung eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auf Widerruf kann bis zur Erlaubniserteilung festgelegt werden, wenn die Übernahme von einem anderen erfolgt
- Der Antragsteller muss zuverlässig sein.
- Die Verwaltungsgebühr beträgt 51,00 bis 256,00 Euro.
Wenn Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden.
Volltext
Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als 3 Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beide Dokumente sind bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte
- Grundrisszeichnungen und Lagepläne der für den Betrieb des Gewerbes sowie für den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume in zweifacher Ausfertigung
- Pacht- oder Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- bei juristischen Personen (Verein, GmbH,…) ein Handelsregisterauszug und der Gesellschaftervertrag bzw. die Satzung
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde ggf. auch über das Internet.
weiterführende Informationen
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltungen bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden unterstützen bei der Antragstellung.
zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.