Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Fremdenverkehrsabgabe erheben.
Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Fremdenverkehrsabgabe erheben.
Volltext
Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, eine Fremdenverkehrsabgabe erheben. Die Fremdenverkehrsabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der Fremdenverkehrswerbung sowie der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.
Handlungsgrundlage(n)
gemeindliche Satzung (Fremdenverkehrsabgabesatzung)
Verfahrensablauf
Die Fremdenverkehrsabgabe wird grundsätzlich als Jahresabgabe nach den Regelungen der jeweiligen gemeindlichen Satzung erhoben.
Rechtsbehelf
Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Fremdenverkehrsabgabe steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
zuständige Stelle
die Fremdenverkehrsabgabe erhebende Gemeinde
Ansprechpunkt
die Fremdenverkehrsabgabe erhebende Gemeinde