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Das Land gewährt Zuwendungen zur Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit der Kleintierzuchtverbände mit dem Ziel, die Rassegeflügel- und Rassekaninchenzucht sowie die Bienenzucht und -haltung zu fördern.
Volltext
Was wird gefördert?
Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kleintierzuchtverbände
Zuwendungsfähig sind:
für die Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht
- der Landeszüchtertag,
- die Nachwuchsförderung, insbesondere über die Jugendarbeit und die Teilnahme an Jugendlagern,
- das Ausstellungswesen über die Teilnahme an Tierschauen (Landesschauen, Fachverbandsschauen, Clubschauen, Kreisschauen, Sonderschauen, Bundesschauen),
für die Bienenzucht und -haltung
- die Zuchtbuchführung und Leistungsprüfung sowie
- die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Bienenbeleg- und Besamungsstellen durch die Landesimkerverbände.
Wer wird gefördert?
Nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht können Zuwendungsempfänger der Landesverband der Rassegeflügelzüchter M-V e.V., der Landesverband der Rassekaninchenzüchter M-V e.V., der Landesverband der Imker M-V e.V. und der Verband der Buckfastimker Nord Ost e.V. sein.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen:
für die Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht
- beim Landeszüchtertag die Ausgaben für
- Informationsmaterialien,
- Reisekosten der Vortragenden nach dem Landesreisekostengesetz sowie
- Honorare der Vortragenden zu Themen gefährdeter Rassen,
- bei Jugendlagern und Jugendarbeit für die Teilnehmenden und Betreuenden die Ausgaben für
- An- und Abreise,
- Übernachtung,
- Verpflegung und
- Informationsmaterialien,
- Sachausgaben für die Tierschauen, wie insbesondere
- Preise und Prämierungen,
- Mieten für Ausstellungsflächen und Ausrüstungen,
- Entgelte für Sachverständige und Preisrichter sowie
- Ausgaben für Betreuung, Futter, Transport und Versicherungen der Tiere,
für die Bienenzucht und -haltung
- Sachausgaben für
- Zuchtbuchführung, wie für Zuchtkarten und Stempel,
- Leistungsprüfungen von Bienen als Fremdprüfung,
- Merkmalsuntersuchungen und
- Körungen,
- für die Bewirtschaftung von Bienenbeleg- und Besamungsstellen die Ausgaben für
- Techniker der instrumentellen Besamungen,
- Spermapakete,
- Bereitstellung von Drohnenvölkern,
- die Nutzung von Belegstellen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns und
- Reisekosten des Belegstellenleiters und Züchters nach dem Landesreisekostengesetz sowie
- Ausgaben für Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Bienenbeleg- und Besamungsstellen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die Angaben auf dem Antrag umfassen Namen und Anschrift, Bankverbindung, Beschreibung der Maßnahme und einen Finanzierungsplan.
Voraussetzungen
Die Zuwendung ist so zu verwenden, dass diese in vollem Umfang den Halterinnen und Haltern von Rassegeflügel und Rassekaninchen, vorrangig denen der als gefährdet eingestuften Rassen, beziehungsweise den Imkerinnen und Imkern zu Gute kommt. Der Gefährdungsstatus von Kaninchen- und Geflügelrassen wird anhand der jeweils aktuellen Roten Liste einheimischer Nutztierrassen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beurteilt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Die Kleintierzuchtverbände stellen einen schriftlichen Antrag beim LALLF. Dieses prüft den Antrag und entscheidet, ob bewilligt werden kann. Bei einer positiven Entscheidung ergeht ein Zuwendungsbescheid.
Mittelanforderung
Nach Einsendung und erfolgter Prüfung der Mittelanforderung wird der Zuschuss ausgezahlt.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen. Dieser besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste.
Bearbeitungsdauer
individuell
Fristen
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Jahres vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde auf den hierfür vorgesehenen Formblättern zu stellen.
Laufzeit der Förderung: vom 01.11.2023 bis 30.06.2028
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Thierfelder Straße 18, 18059 Rostock.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn des Vorhabens vorher schriftlich zugestimmt.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 620
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock