- Zuwendung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern) gewährt, kein Rechtsanspruch
- Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden sowie freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind
Zuwendungsvoraussetzungen:
- Sitz und Wirkungskreis des Zuwendungsempfängers im Land M-V
- keine Zuwendungen für denselben Zweck von anderen Stellen des Landes oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Qualifikationsnachweis für Betreuer bei Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit
- besondere Anforderungen für Projekte zur Thematik „Sport statt Gewalt“ (z.B. Lizenz bzw. Lehrbefähigung sowie Projektinhalt)
- für Kommunale Präventionsräte auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte Erfüllung von Mindeststandards
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige bis zu einer Höhe von EUR 5 je Stunde,
-
die Vergabe von Aufträgen, Honorare,
- Richtwert für Referentenhonorare sind EUR 150 je Tag, in begründeten Ausnahmefällen EUR 250 je Tag; für sonstige Honorarleistungen im Bereich der Sozialarbeit höchstens EUR 25 je Stunde (Nachweis des Hochschulabschlusses erforderlich), höchstens EUR 15 je Stunde für andere einschlägige Leistungen einschließlich Trainerhonorare (Vorlage entsprechender Qualifikationen erforderlich).
- Honorare können nur veranschlagt werden, sofern die Empfänger nicht zugleich hauptamtliche Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers sind.
- Verbrauchsmaterial,
- Post- und Fernmeldegebühren,
- Geschäftsbedarf,
- Geräte und Ausrüstungsgegenstände bis EUR 410,
- Miet- und Bewirtschaftungskosten,
- Eintrittsgelder,
- Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz,
- Preise für höchstens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
- Verpflegung bis zu EUR 5 pro Tag und Teilnehmer (keine Genussmittel),
- spezielle Fortbildungen (keine Supervision),
- Gebühren (Gema, Teilnahmegebühren),
- Öffentlichkeitsarbeit (Streumaterial bis zu zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben) und
- Geräteinvestitionen ab EUR 410 im Einzelfall.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- die Finanzierung von Personalstellen,
- Grunderwerb und
- Vorhaben, die das Land zur Leistung von Ausgaben nach Ablauf der Förderfrist in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, ohne dass der Haushaltsplan dazu ermächtigt (Folgeausgaben).
zuständig:
- Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V; Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung M-V, Geschäftsstelle
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Förderung von Projekten, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen.
Volltext
Was wird gefördert?
Förderung von Projekten, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen
Wer wird gefördert?
Landkreise und kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden sowie freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind
Wie wird gefördert?
- für Kommunale Präventionsräte: Festbetragsfinanzierung bezogen auf die Einwohnerzahl des Vorjahres
- für freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind: Fehlbedarfsfinanzierung bis zu 80 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Dabei soll die beantragte Förderung den Betrag von EUR 1.000 grundsätzlich nicht unterschreiten.
- Projektbeschreibung
- detaillierter Finanzierungsplan
- Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt (Die Stellungnahme entfällt, wenn es sich um einen eigenen Antrag des KPR handelt.)
- gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers
Voraussetzungen
- Sitz und Wirkungskreis des Zuwendungsempfängers im Land M-V
- keine Zuwendungen für denselben Zweck von anderen Stellen des Landes oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Qualifikationsnachweis für Betreuer bei Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit
- Besondere Anforderungen für Projekte zur Thematik „Sport statt Gewalt“ (z.B. Lizenz bzw. Lehrbefähigung sowie Projektinhalt)
- für Kommunale Präventionsräte auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte: Erfüllung von Mindeststandards
Verfahrensablauf
Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Projektbeschreibung
- detaillierter Finanzierungsplan
- Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt (Die Stellungnahme entfällt, wenn es sich um einen eigenen Antrag des KPR handelt.)
- gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers
Formulare
- Formular: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung von Präventionsprojekten
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
Hinweise (Besonderheiten)
Über die Bewilligung der Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde grundsätzlich unter Berücksichtigung des Votums des Beirates des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung.
Rechtsbehelf
Gegen erlassene Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 325, 19055 Schwerin oder Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17459 Greifswald schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
zuständige Stelle
Geschäftsstelle Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern