Förderung: Zuschuss zur Fortbildung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Zuwendungen zur Fortbildung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichte des Landes Niedersachsen beantragen
  • Gewährung und Umfang von Zuschüssen für die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern Beantragung
  • Unterstützung von vorschlagsberechtigten Organisationen bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
  • Zuwendungen können nur vorschlagsberechtigte Organisationen nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und (ArbGG) erhalten z. B. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften
  • Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Beantragung erfolgt schriftlich unter Nutzung von Vordrucken
  • Zuständig: Präsident/Präsidentin des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern bzw. Präsident/Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Ihre Organisation ehrenamtl. Richter für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorschlagen kann, können Sie Zuschüsse für die Aus- und Fortbildung beantragen. Förderung der jährl. Aus- und Fortbildung ist mit einer Anteilfinanzierung von bis zu 75% der Gesamtkosten möglich.

Volltext

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, vorschlagsberechtigte Organisationen, wie z. B. Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung der Personen zu unterstützen, die ehrenamtliche Richter bei den Arbeits- und Sozialgerichten des Landes M-V sind oder für ein solches Amt vorgesehen sind. Im Fokus steht die Unterstützung bei der Durchführung von geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Richter. Damit werden eine fortlaufende Qualifizierung und die Möglichkeit eines Erfahrungstausches gewährleistet.

Wer wird gefördert?

Zuwendungen können ausschließlich die nach § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 14 des Sozialgerichtsgesetzes vorschlagsberechtigten Organisationen erhalten.

Wie wird gefördert?

Die Förderung ist eine Projektförderung der jährlichen Aus- und Fortbildung, wird als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt und kann bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben, Ausgaben für Teilnahmeentschädigungen sowie Aufwendungen für Lehrkräfte (u. a. Honorar, Fahrt- und Übernachtungskosten).

  • Förderantrag
  • Aus- und Fortbildungsprogramm für das jeweilige Kalenderjahr
  • Finanzierungsplanung unter Verwendung des vorgegebenen Vordrucks
  • Nach Durchführung: Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Anlage 4 der Richtlinie) inklusive eines Sachberichts

Voraussetzungen

  • Zuwendungen können nur vorschlagsberechtigte Organisationen bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Richtern der Arbeits- und Sozialgerichte des Landes M-V erhalten.
  • Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung der Organisation von mindestens 25 % der Ausgaben.

Verfahrensablauf

  • Die Zuwendung kann nur unter Verwendung der bereit gestellten Vordrucke in schriftlicher Form beantragt werden.
  • Förderantrag nebst erforderlichen Unterlagen ist bis zum 31.01. des jeweiligen Haushaltsjahres an die Präsidenten des Landessozialgerichts oder des Landesarbeitsgerichts zu richten.
  • Zuwendungsbescheid mit konkreter Bezifferung des Zuschusses ist abwarten.
  • Vor Durchführung der Fortbildung können die bewilligten Mittel schriftlich angefordert werden.
  • Abrechnung der Fortbildung und einfacher Verwendungsnachweis gemäß Vordruck sind an die Präsidenten des Landessozialgerichts oder des Landesarbeitsgerichts zu übersenden.
  • Der Nachweis wird geprüft, ggf. können überzahlte Beträge auch zurück gefordert werden.

Formulare

  • Form: schriftliche Beantragung
  • Formulare: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung sowie einfacher Verwendungsnachweis
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Ehrenamtliche Richter können die Zuwendung nicht eigenständig beantragen.

zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihre zuständige Stelle aus:

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Der Präsident des Landessozialgerichts Mecklenburg Vorpommern

Tiergartenstraße 5
17235 Neustrelitz, Residenzstadt

Telefon: +49 3981 255-250

E-Mail: verwaltung@lsg-neustrelitz.mv-justiz.de
Webseite: Homepage Landessozialgericht

Ansprechpartner:

Axel Wagner
Position: Gerichtsleitung