Förderung zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern beantragen

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Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen aus Bundesfinanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Volltext

Zuwendungszweck

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe des KInvFG, der VV KInvFG, den Grundsätzen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend LHO genannt) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden.

Gegenstand der Zuwendung

Die Finanzhilfen werden für die Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen als Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne von § 148 Absatz 2 Nummer 3 BauGB gewährt. Dabei werden insbesondere die Schulbauvorhaben mit Inklusionsschwerpunkt berücksichtigt. 

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände. Gemeinden und Gemeindeverbände sind finanzschwach, wenn sie im Jahr 2016 Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich empfangen haben.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Zuwendung beträgt in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Leistungsfähigkeit nach dem rechnerunterstützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem (RUBIKON) dauernd gefährdet oder weggefallen ist, kann im besonders begründeten Ausnahmefall eine Zuwendung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind u.a. beizufügen:

  • eine Bestätigung über den Erhalt von Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich im Jahr 2016 und
  • eine aktuelle Datenauswertung aus RUBIKON  

 sowie

  • bei Zuwendungsempfängern mit einer gefährdeten oder weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit die Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach VV-K Nummer 1.1.2.

Voraussetzungen

Für jede Maßnahme ist ein städtisches Konzept nachzuweisen.
Der Nachweis kann erfolgen durch

  • ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept,
  • eine integrierte Fach- und Rahmenplanung oder
  • eine gesonderte nachvollziehbare Begründung.

Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur ist eine Stellungnahme

a) des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung

sowie

b) des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes mindestens bis zum Ablauf des Jahres 2030.

Eine Förderung von Schulsporthallen erfolgt auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Sport zuständigen Ministeriums.

Die Gesamtfinanzierung des Projektes und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Ein Finanzierungsplan als Bestandteil des Antrages ist vorzulegen.

Eine Förderung kommt grundsätzlich in Betracht, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme einen Betrag von EUR 40.000 übersteigen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Der schriftliche Antrag gemäß Anlage kann von der Homepage der Bewilligungsbehörde, dem

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

unter der Internetadresse www.lfi-mv.de in der Rubrik "Förderfinder"/"Förderprogramme" heruntergeladen werden und ist nebst Anlagen dort einzureichen.

Die Bewilligungsbehörde erlässt mit Zustimmung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung den Bewilligungsbescheid.

Fristen

baulicher Abschluss des Vorhabens bis zum 31.12.2022 sowie Abrechnung bis zum 31.12.2023

Formulare

Der Projektantrag ist formgebunden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen; vgl.

Weiterführende Informationen

  • KInvFG
  • VV KInvFG
  • Fördergrundsätze Kommunalinvestitionsförderung, Kapitel  2, Schulen
  • LHO § 44 und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften

sowie

Hinweise (Besonderheiten)

Aufgrund der inhaltlichen und sachlichen Nähe zur Städtebauförderung gelten die Maßgaben der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR) i. d. F. v. 20.10.2011, soweit nicht in den Fördergrundsätzen Abweichendes geregelt ist.

Rechtsbehelf

Gegen den Bewilligungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.01.2020

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde),
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V

Ansprechpunkt

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

Frau Rode-Hahn, Tel.: +49 385 6363-1449
Frau Luther, Tel.: +49 385 6363-1375

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Werkstraße 213
19061

Telefon: 0385 63630
Telefax: 0385 63631212

E-Mail: info@lfi-mv.de
Webseite: https://www.lfi-mv.de